(1) Das Zwangsmittel wird der Festsetzung gemäß angewendet.
(2) 1Leistet der Pflichtige bei der Ersatzvornahme oder bei unmittelbarem Zwang Widerstand, so kann dieser mit Gewalt gebrochen werden. 2Die Polizei hat auf Verlangen der Vollzugsbehörde Amtshilfe zu leisten.
(3) Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist.
neugefasst durch B. v. 16.03.1976 BGBl. I S. 546; zuletzt geändert durch Artikel 17 G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794