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§ 19 - Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (VwVG)

G. v. 27.04.1953 BGBl. I S. 157; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 201-4 Verwaltungsverfahren und -zwangsverfahren
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§ 19 Kosten



(1) 1Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. 2Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.

(2) 1Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. 2Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. 3Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.

(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben.



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Frühere Fassungen von § 19 VwVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2019Artikel 3 Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes
vom 10.03.2017 BGBl. I S. 417
aktuell vorher 29.11.2014Artikel 1 Sechstes Gesetz zur Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
vom 25.11.2014 BGBl. I S. 1770
aktuellvor 29.11.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 VwVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 VwVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VwVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Marktorganisationsgesetz (MOG)
neugefasst durch B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2752
§ 34 MOG Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten
... die nach Absatz 1 Satz 1 der Finanzrechtsweg begründet ist, sind die §§ 2 bis 5 und 19 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetzes
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417
Artikel 3 BPolBGebGEG Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
...  § 19 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten ...

Sechstes Gesetz zur Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1770
Artikel 1 6. VwVGÄndG Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
... Mark" durch die Wörter „bis zu 25.000 Euro" ersetzt. 2. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ... durch das Wort „Euro" ersetzt. 3. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Vollstreckungspauschale, ...