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Änderung § 16 VwVG vom 01.01.2013

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§ 16 VwVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 16 VwVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 4 Abs. 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2258, 2011 I S. 898
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Ersatzzwangshaft


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluß Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Das Grundrecht des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde nach Anhörung des Pflichtigen durch Beschluß Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. 2 Das Grundrecht des Artikels 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.

(2) Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

vorherige Änderung

(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 901, 904 bis 911 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.



(3) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der §§ 802g, 802h und 802j Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu vollstrecken.


 
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