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Änderung § 11 VwVG vom 29.11.2014

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§ 11 VwVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.11.2014 geltenden Fassung
§ 11 VwVG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.11.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 25.11.2014 BGBl. I S. 1770

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Zwangsgeld


(1) 1 Kann eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden und hängt sie nur vom Willen des Pflichtigen ab, so kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. 2 Bei vertretbaren Handlungen kann es verhängt werden, wenn die Ersatzvornahme untunlich ist, besonders, wenn der Pflichtige außerstande ist, die Kosten zu tragen, die aus der Ausführung durch einen anderen entstehen.

(2) Das Zwangsgeld ist auch zulässig, wenn der Pflichtige der Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.

(Text alte Fassung)

(3) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens drei Deutsche Mark und höchstens zweitausend Deutsche Mark.

(Text neue Fassung)

(3) Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt bis zu 25.000 Euro.