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Änderung § 19 VwVG vom 01.10.2019

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§ 19 VwVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 19 VwVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Kosten


(1) 1 Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß § 337 Abs. 1, §§ 338 bis 346 der Abgabenordnung erhoben. 2 Für die Gewährung einer Entschädigung an Auskunftspflichtige, Sachverständige und Treuhänder gelten §§ 107 und 318 Abs. 5 der Abgabenordnung.

(2) 1 Für die Mahnung nach § 3 Abs. 3 wird eine Mahngebühr erhoben. 2 Sie beträgt ein halbes Prozent des Mahnbetrages, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 150 Euro. 3 Die Mahngebühr wird auf volle Euro aufgerundet.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Soweit die Bundespolizei nach diesem Gesetz tätig wird, werden Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz erhoben.

(heute geltende Fassung) 

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