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Synopse aller Änderungen des VwVG am 01.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2017 durch Artikel 15 des EuKoPfVODG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VwVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VwVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2017 geltenden Fassung
VwVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 15 Abs. 1 G. v. 21.11.2016 BGBl. I S. 2591
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Vollstreckbare Geldforderungen


(1) Die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt.

(2) Ausgenommen sind solche öffentlich-rechtlichen Geldforderungen, die im Wege des Parteistreites vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden oder für die ein anderer Rechtsweg als der Verwaltungsrechtsweg begründet ist.

(Text alte Fassung)

(3) Die Vorschriften der Abgabenordnung, des Sozialversicherungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung und der Justizbeitreibungsordnung bleiben unberührt.

(Text neue Fassung)

(3) Die Vorschriften der Abgabenordnung, des Sozialversicherungsrechts einschließlich der Arbeitslosenversicherung und des Justizbeitreibungsgesetzes bleiben unberührt.