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Synopse aller Änderungen des VwVG am 06.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 6. Juli 2017 durch Artikel 1 des VwVSaAVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VwVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VwVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.07.2017 geltenden Fassung
VwVG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2094

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Vollstreckung wegen Geldforderungen
    § 1 Vollstreckbare Geldforderungen
    § 2 Vollstreckungsschuldner
    § 3 Vollstreckungsanordnung
    § 4 Vollstreckungsbehörden
    § 5 Anzuwendende Vollstreckungsvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 5a Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners
    § 5b Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde
Zweiter Abschnitt Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
    § 6 Zulässigkeit des Verwaltungszwanges
    § 7 Vollzugsbehörden
    § 8 Örtliche Zuständigkeit
    § 9 Zwangsmittel
    § 10 Ersatzvornahme
    § 11 Zwangsgeld
    § 12 Unmittelbarer Zwang
    § 13 Androhung der Zwangsmittel
    § 14 Festsetzung der Zwangsmittel
    § 15 Anwendung der Zwangsmittel
    § 16 Ersatzzwangshaft
    § 17 Vollzug gegen Behörden
    § 18 Rechtsmittel
Dritter Abschnitt Kosten
    § 19 Kosten
    § 19a Vollstreckungspauschale, Verordnungsermächtigung
Vierter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 20 Außerkrafttreten früherer Bestimmungen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 21 Berlin


    § 21 (aufgehoben)
    § 22 Inkrafttreten
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5a (neu)




§ 5a Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Ist der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners nicht durch Anfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:

1. beim Ausländerzentralregister die Angaben zur aktenführenden Ausländerbehörde und die Angaben zum Zuzug oder Fortzug des Vollstreckungsschuldners und bei der Ausländerbehörde, die nach der Auskunft aus dem Ausländerzentralregister aktenführend ist, den Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners,

2. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung die dort bekannte derzeitige Anschrift und den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners sowie

3. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Halterdaten nach § 35 Absatz 4c Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes.

(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz des Vollstreckungsschuldners erheben

1. durch Einsicht in das Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts-, Unternehmens- oder Vereinsregister oder

2. durch Einholung der Anschrift bei den nach Landesrecht für die Durchführung der Aufgaben nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörden.

(3) Nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.

(4) 1 Ist der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nummer 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. 2 Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nummer 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn der Vollstreckungsschuldner ein Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5b (neu)




§ 5b Auskunftsrechte der Vollstreckungsbehörde


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Kommt der Vollstreckungsschuldner seiner Pflicht, eine Vermögensauskunft nach § 5 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 284 Absatz 1 der Abgabenordnung zu erteilen, nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft angeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung der Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wird, voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf die Vollstreckungsbehörde

1. bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschriften der derzeitigen Arbeitgeber eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses des Vollstreckungsschuldners erheben und

2. beim Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeug- und Halterdaten nach § 35 Absatz 1 Nummer 17 des Straßenverkehrsgesetzes.

(2) Nach Absatz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Berlin




§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe der §§ 13 und 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Lande Berlin.