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§ 4 - Anfechtungsgesetz (AnfG)

Artikel 1 G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2911; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 654
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 311-14-2 Vergleich, Konkurs, Einzelgläubigeranfechtung
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§ 4 Unentgeltliche Leistung



(1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen worden.

(2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

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Zitierungen von § 4 AnfG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AnfG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AnfG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 AnfG Berechnung der Fristen (vom 01.01.2011)
... Die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen sind von dem Zeitpunkt zurückzurechnen, in dem die Anfechtbarkeit ...
§ 18 AnfG Beendigung des Insolvenzverfahrens (vom 01.11.2008)
... des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht, so werden die in den §§ 3 und 4 bestimmten Fristen von diesem Zeitpunkt an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 24 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 191 AO Haftungsbescheide, Duldungsbescheide (vom 21.12.2022)
... geltend zu machen ist; bei der Berechnung von Fristen nach den §§ 3 und 4 des Anfechtungsgesetzes steht der Erlass eines Duldungsbescheids der gerichtlichen Geltendmachung der Anfechtung nach ...

Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG)
Artikel 1 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 91 StaRUG Berechnung von Fristen
... die Fristen der §§ 3 bis 6a des Anfechtungsgesetzes sowie der §§ 88, 130 bis 136 der Insolvenzordnung wird ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 11 MoMiG Änderung des Anfechtungsgesetzes
... gelten entsprechend." 2. In § 7 Abs. 1 wird die Angabe „§§ 3, 4 und 6" durch die Angabe „§§ 3 und 4" ersetzt. 3. Dem § 11 ... 1 wird die Angabe „§§ 3, 4 und 6" durch die Angabe „§§ 3 und 4 " ersetzt. 3. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:  ... § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „§§ 3, 4 und 6" wird durch die Angabe „§§ 3 und 4" ersetzt. b) ... Die Angabe „§§ 3, 4 und 6" wird durch die Angabe „§§ 3 und 4 " ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „Satz 1 gilt ...