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§ 1 - Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (ZZV k.a.Abk.)

V. v. 09.09.1993 BGBl. I S. 1557; aufgehoben durch Artikel 25 i.V.m. Artikel 37 Abs. 6 G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190 und i.V.m. V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1318
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 860-5-10 Sozialgesetzbuch
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§ 1



(1) Fertigarzneimittel nach § 4 Abs. 1 Arzneimittelgesetz, die von einem Vertragsarzt für Versicherte verordnet und in öffentlichen Apotheken zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, werden den in § 31 Abs. 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Packungsgrößen, wie in den Anlagen aufgeführt, mit folgenden Maßgaben zugeordnet:

1.
Packungen mit einem Inhalt bis zu den als N 1 bezeichneten Meßzahlen als kleine Packungsgrößen (Zuzahlungsstufe 1),

2.
Packungen mit einem Inhalt über den als N 1 bezeichneten Meßzahlen bis zu den als N 2 bezeichneten Meßzahlen als mittlere Packungsgrößen (Zuzahlungsstufe 2),

3.
Packungen mit einem Inhalt über den als N 2 bezeichneten Meßzahlen bis zu den als N 3 bezeichneten Meßzahlen als große Packungsgrößen (Zuzahlungsstufe 3).

Die Zuzahlung in den Zuzahlungsstufen darf die Kosten des Mittels nicht übersteigen.

(2) Für Fertigarzneimittel, in deren äußeren Umhüllungen mindestens zwei Arzneimittel unterschiedlicher Darreichungsform, die gesondert zur Anwendung kommen, enthalten sind, ist die Zuzahlung für jedes enthaltene Arzneimittel nach Absatz 1 zu ermitteln und nach § 5 Abs. 1 Satz 3 anzugeben.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die nach § 34 Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von der Versorgung nach § 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ausgeschlossen sind.

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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 ZZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 ZZV
... Fertigarzneimittel nach § 1 , deren Packungsgröße die größte in den Anlagen für diese ...
§ 3 ZZV
... 1 ist von der für die Gesamtmenge des Fertigarzneimittels zu leistenden Zuzahlung nach § 1 Abs. 1 oder 2 ...
§ 4 ZZV
... Fertigarzneimittel nach § 1 , für die in den Anlagen keine Meßzahl für die Packungsgröße bestimmt ...
§ 5 ZZV
... Unternehmer ermitteln für die von ihnen in Verkehr gebrachten Fertigarzneimittel nach § 1 die nach den §§ 1 und 4 maßgebliche Zuzahlungsstufe. Fertigarzneimittel, die ... die von ihnen in Verkehr gebrachten Fertigarzneimittel nach § 1 die nach den §§ 1 und 4 maßgebliche Zuzahlungsstufe. Fertigarzneimittel, die für mehrere ...