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§ 2 - Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (ZZV k.a.Abk.)

V. v. 09.09.1993 BGBl. I S. 1557; aufgehoben durch Artikel 25 i.V.m. Artikel 37 Abs. 6 G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190 und i.V.m. V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1318
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 860-5-10 Sozialgesetzbuch
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§ 2



(1) Fertigarzneimittel nach § 1, deren Packungsgröße die größte in den Anlagen für diese Fertigarzneimittel vorgegebene Meßzahl übersteigt, sind in diesen Packungsgrößen nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

(2) Absatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 1994 nicht für Fertigarzneimittel, die am Tage der Verkündung dieser Rechtsverordnung in Verkehr waren. Für diese Fertigarzneimittel wird bis zum 31. Dezember 1994 eine Zuzahlung entsprechend der der jeweils höchsten in der Anlage genannten Zuzahlungsstufe folgenden Zuzahlungsstufe erhoben, höchstens jedoch wie für die Zuzahlungsstufe 3, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.

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