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§ 5 - Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (ZZV k.a.Abk.)

V. v. 09.09.1993 BGBl. I S. 1557; aufgehoben durch Artikel 25 i.V.m. Artikel 37 Abs. 6 G. v. 14.11.2003 BGBl. I S. 2190 und i.V.m. V. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1318
Geltung ab 01.01.1994; FNA: 860-5-10 Sozialgesetzbuch
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§ 5



(1) Die pharmazeutischen Unternehmer ermitteln für die von ihnen in Verkehr gebrachten Fertigarzneimittel nach § 1 die nach den §§ 1 und 4 maßgebliche Zuzahlungsstufe. Fertigarzneimittel, die für mehrere Anwendungsgebiete bestimmt sind, werden dem hauptsächlichen Anwendungsgebiet zugeordnet. Die pharmazeutischen Unternehmer geben die Zuzahlungsstufe mit den Bezeichnungen N 1, N 2 oder N 3 auf den Behältnissen oder, soweit verwendet, auf den äußeren Umhüllungen an.

(2) Absatz 1 gilt bis zum 31. Dezember 1994 nicht für Fertigarzneimittel, deren Behältnisse oder äußere Umhüllungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bezogen worden sind und nicht nach Absatz 1 Satz 3 gekennzeichnet sind; für diese Fertigarzneimittel haben die pharmazeutischen Unternehmer Übersichten bekanntzugeben, aus denen sich die für diese Fertigarzneimittel geltenden Zuzahlungsstufen ergeben.

(3) Fertigarzneimittel, für die die pharmazeutischen Unternehmer eine Zuzahlungsstufe nach Absatz 1 oder 2 nicht angegeben haben, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Zuzahlung bei der Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 ZZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ZZV
... die Zuzahlung für jedes enthaltene Arzneimittel nach Absatz 1 zu ermitteln und nach § 5 Abs. 1 Satz 3 anzugeben. (3) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die nach ...