(1) Kapitalgesellschaften, die ihr Reichsmarknennkapital in der Zeit nach dem 20. Juni 1948 auf Grund des § 2 des Währungsgesetzes währungsmäßig der Deutschen Mark angepaßt haben, sind durch diese Anpassung nicht von der Pflicht zur Neufestsetzung nach Abschnitt II befreit. Das gleiche gilt, wenn sie ihr Reichsmarknennkapital in anderer Weise als nach den Vorschriften dieses Gesetzes in Deutscher Mark festgesetzt haben.
(4) Nach dem 20. Juni 1948 beschlossene Kapitalerhöhungen in Deutscher Mark werden in die Neufestsetzung des Nennkapitals nicht einbezogen. Bei der Anmeldung und Eintragung des neuen Nennkapitals im Handelsregister ist das gemäß §
35 neu festgesetzte Nennkapital um den Betrag der Kapitalerhöhung höher anzugeben, sofern diese inzwischen wirksam geworden ist oder gleichzeitig wirksam wird.