- 1.
- Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel besaß und
- a)
- sich wegen einer Entsendung aus beruflichen Gründen im Ausland aufgehalten hat, soweit deren Dauer jeweils sechs Monate oder eine von der Ausländerbehörde nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 bestimmte längere Frist nicht überschritten hat, oder
- b)
- die Zeiten sechs aufeinanderfolgende Monate und innerhalb des in § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Zeitraums insgesamt zehn Monate nicht überschreiten,
- 2.
- Zeiten eines früheren Aufenthalts im Bundesgebiet mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU war und die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU allein wegen eines Aufenthalts außerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder wegen des Erwerbs der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erloschen ist, bis zu höchstens vier Jahre,
- 3.
- Zeiten, in denen der Ausländer freizügigkeitsberechtigt war,
- 4.
- Zeiten eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte,
- 5.
- bei international Schutzberechtigten der Zeitraum zwischen dem Tag der Beantragung internationalen Schutzes und dem Tag der Erteilung eines aufgrund der Zuerkennung internationalen Schutzes gewährten Aufenthaltstitels.
2Nicht angerechnet werden Zeiten eines Aufenthalts nach
§ 9a Abs. 3 Nr. 5 und Zeiten des Aufenthalts, in denen der Ausländer auch die Voraussetzungen des
§ 9a Abs. 3 Nr. 3 erfüllte.
3Zeiten eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets unterbrechen den Aufenthalt nach
§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht, wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels geführt hat; diese Zeiten werden bei der Bestimmung der Gesamtdauer des Aufenthalts nach
§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nicht angerechnet.
4In allen übrigen Fällen unterbricht die Ausreise aus dem Bundesgebiet den Aufenthalt nach
§ 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
- 1.
- einer von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Blauen Karte EU oder
- 2.
- eines von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellten Aufenthaltstitels
- a)
- zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung in Berufen, für die ein Hochschulabschluss oder ein Abschluss eines mit einem Hochschulstudium gleichwertigen tertiären Bildungsprogramms, für dessen Erwerb die erforderlichen Studien mindestens drei Jahre dauern und die der Mitgliedstaat mindestens Stufe 6 der Internationalen Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED 2011) oder der Stufe 6 des Europäischen Qualifikationsrahmens zugeordnet hat, erforderlich ist,
- b)
- zum Zweck der Forschung,
- c)
- zum Zweck des Studiums oder
- d)
- auf Grund der Rechtsstellung eines international Schutzberechtigten
war, wenn sich der Ausländer bei Antragstellung seit mindestens zwei Jahren als Inhaber einer Blauen Karte EU im Bundesgebiet aufhält und unmittelbar vor der Erteilung dieser Blauen Karte EU im Besitz einer Blauen Karte EU war, die ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt hat.
2Für Voraufenthalte mit einem von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 entsprechend.
3Nicht angerechnet werden Zeiten, in denen sich der Ausländer nicht in der Europäischen Union aufgehalten hat.
4Diese Zeiten unterbrechen jedoch den Aufenthalt nach
§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nicht, wenn sie zwölf aufeinanderfolgende Monate nicht überschreiten und innerhalb des Zeitraums nach
§ 9a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 insgesamt 18 Monate nicht überschreiten.
5Die Sätze 1 bis 4 sind entsprechend auf Familienangehörige des Ausländers anzuwenden, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach den
§§ 30 oder
32 erteilt wurde.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 01.06.2012 BGBl. I S. 1224; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54