§ 62b - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 62b Ausreisegewahrsam


§ 62b hat 4 frühere Fassungen und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3, insbesondere vom Vorliegen der Fluchtgefahr, kann ein Ausländer zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung auf richterliche Anordnung bis zu 28 Tage in Gewahrsam genommen werden, wenn

1.
die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich,

2.
feststeht, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist durchgeführt werden kann und

3.
1der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. 2Das wird vermutet, wenn er

a)
seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat,

b)
über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat,

c)
wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben oder

d)
die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage überschritten hat.

2Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist abzusehen, wenn der Ausländer glaubhaft macht oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will.

(2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Ausreise des Ausländers möglich ist, vollzogen.

(3) § 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden entsprechend Anwendung.

(4) 1Die für den Antrag nach Absatz 1 zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 besteht,

2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung des Ausreisegewahrsams nach Absatz 1 nicht vorher eingeholt werden kann und

3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung des Ausreisegewahrsams entziehen will.

2Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung des Ausreisegewahrsams vorzuführen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Rückführungsverbesserungsgesetz G. v. 21. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 m.W.v. 27. Februar 2024

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Frühere Fassungen von § 62b AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2024Artikel 1 Rückführungsverbesserungsgesetz
vom 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
aktuell vorher 21.08.2019Artikel 1 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
aktuell vorher 01.08.2015Artikel 1 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
vom 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
aktuellvor 01.08.2015früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 62b AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62b AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62d AufenthG Bestellung eines anwaltlichen Vertreters (vom 27.02.2024)
... über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Artikel 1 AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus" eingefügt. 9. In § 62b Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „vier" durch das Wort „zehn" ersetzt. 9a. § 79 ...

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Nach der Angabe zu § 62a wird folgende Angabe eingefügt: „§ 62b Ausreisegewahrsam". g) Nach der Angabe zu § 73a werden die folgende Angaben ... „auf deren Wunsch hin" gestrichen. 35. Nach § 62a wird folgender § 62b eingefügt: „§ 62b Ausreisegewahrsam (1) Unabhängig ... 35. Nach § 62a wird folgender § 62b eingefügt: „§ 62b Ausreisegewahrsam (1) Unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach ...

Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Artikel 3 ZensVeG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 62b folgende Angabe eingefügt: „§ 62c Ergänzende ... „§ 62c Ergänzende Vorbereitungshaft". 2. Nach § 62b wird folgender § 62c eingefügt: „§ 62c Ergänzende ...

Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 RüfüVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft)." 16. § 62b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „zehn" ... über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen anwaltlichen Vertreter hat, von Amts wegen ...

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... ist ein angemessenes Maß an Privatsphäre zu gewährleisten." 23. § 62b wird wie folgt gefasst: „§ 62b Ausreisegewahrsam (1) ... zu gewährleisten." 23. § 62b wird wie folgt gefasst: „ § 62b Ausreisegewahrsam (1) Unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach ...
Artikel 3 2. AusrPflDVG Änderung des Asylgesetzes
... nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes, 7. Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes ,". 5. Nach § 44 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:  ...


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