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§ 19d - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 19d Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung



(1) Einem geduldeten Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung erteilt werden, wenn der Ausländer

1.
im Bundesgebiet

a)
eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf, eine nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit oder ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, oder

b)
mit einem anerkannten oder einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt hat, oder

c)
seit drei Jahren ununterbrochen eine qualifizierte Beschäftigung ausgeübt hat und innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen nicht auf öffentliche Mittel mit Ausnahme von Leistungen zur Deckung der notwendigen Kosten für Unterkunft und Heizung angewiesen war, und

2.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,

3.
über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,

4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat,

5.
behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,

6.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und

7.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

(1a) Wurde die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 60c erteilt, ist nach erfolgreichem Abschluss dieser Berufsausbildung für eine der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung eine Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 bis 3 und 6 bis 7 vorliegen.

(1b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a wird widerrufen, wenn das der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person des Ausländers liegen, aufgelöst wird oder der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.

(2) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung zu jeder Beschäftigung.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 5 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt werden.

(4) Besitzt ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 5, die in Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 1 erteilt wurde, gilt Absatz 1 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 19d AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2024Artikel 2 Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
vom 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 1 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 01.08.2017Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
vom 12.05.2017 BGBl. I S. 1106
aktuellvor 01.08.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19d AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19d AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 16g AufenthG Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer (vom 01.03.2024)
... kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat, 4. ein Ausschlussgrund nach § 19d Absatz 1 Nummer 6 oder 7 vorliegt, oder gegen den Ausländer eine Ausweisungsverfügung oder eine ... Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 19d Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 7 vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer ...
§ 39 AufenthG Zustimmung zur Beschäftigung (vom 01.03.2024)
... wird, 2. die in § 16d Absatz 3, den §§ 19, 19b, 19c Absatz 3 oder § 19d Absatz 1 Nummer 1 oder durch die Beschäftigungsverordnung geregelten Voraussetzungen für ...
§ 60c AufenthG Ausbildungsduldung (vom 01.03.2020)
... kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat, 4. ein Ausschlussgrund nach § 19d Absatz 1 Nummer 6 oder 7 vorliegt oder gegen den Ausländer eine Ausweisungsverfügung oder eine ...
§ 104 AufenthG Übergangsregelungen (vom 27.02.2024)
... nach § 60a Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung erteilt, gilt § 19d Absatz 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz ... 1 Nummer 4 und 5 nicht, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Absatz 1a der Ausländer die erforderlichen und ihm zumutbaren Maßnahmen für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 1 FachKrEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Mobiler-ICT-Karte § 19c Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte § 19d Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung  ... die Angabe „§ 19" ersetzt. cc) In Nummer 2c wird die Angabe „ § 19d " durch die Angabe „§ 19b" ersetzt. b) Die Absätze 2 und 3 ... Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden." 12. Die §§ 18 bis 20 werden wie folgt gefasst: „§ 18 Grundsatz der ... abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 erteilt. § 19d Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung  ... folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 19b oder § 19d " durch die Angabe „§ 19 oder § 19b" ersetzt. b) Absatz 3 ... Wörter „zur Erteilung einer ICT-Karte nach § 19b oder einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d " gestrichen und werden nach dem Wort „kann" die Wörter „darüber ... die Angabe „§ 19b" durch die Angabe „§ 19" und die Angabe „ § 19d " durch die Angabe „§ 19b" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie ... In § 60c Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe „§ 18a" durch die Angabe „ § 19d " ersetzt. 37. In § 66 Absatz 4a werden die Wörter „§ 4 Absatz ... a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird Absatz 1 und die Angabe „ § 19d " wird durch die Angabe „§ 19b" ersetzt. c) Absatz 3 wird Absatz ... die Angabe „§ 19a" ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 19d " durch die Angabe „§ 19b" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ... 19a Absatz 1 Satz 2 oder 3" ersetzt. cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ § 19d Absatz 7" durch die Angabe „§ 19b Absatz 7" ersetzt. c) In Absatz ... 57. In § 104 Absatz 15 wird jeweils die Angabe „18a" durch die Angabe „ § 19d " ersetzt. 58. § 104a Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben. 59. In ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1106
Artikel 1 ArbMigraG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Kurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer § 19d Mobiler-ICT-Karte". f) Nach der Angabe zu § 20 werden die folgenden Angaben ... „2b. ICT-Karte (§ 19b), 2c. Mobiler-ICT-Karte ( § 19d ),". bb) In Satz 3 werden nach den Wörtern „Blaue Karte EU" ein ... wird die Angabe „oder § 19a" durch die Angabe „, § 19a, § 19b oder § 19d " ersetzt. c) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 19 oder § 19a" ... 19 oder § 19a" durch die Wörter „den §§ 17b, 18d, 19, 19a, 19b, 19d , 20 oder 20b" ersetzt und werden nach der Angabe „Nummer 3" die Wörter ... vorliegt." 12. Nach § 19a werden die folgenden §§ 19b bis 19d eingefügt: „§ 19b ICT-Karte für unternehmensintern transferierte ... Transfers im Rahmen der kurzfristigen Mobilität auszustellen. § 19d Mobiler-ICT-Karte (1) Eine Mobiler-ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel nach der ... „dies gilt bei einem unternehmensinternen Transfer gemäß § 19b oder § 19d entsprechend für die aufnehmende Niederlassung" eingefügt. b) Folgender ... Die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-Karte nach § 19b oder einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d kann versagt werden, wenn 1. der Arbeitgeber oder die aufnehmende Niederlassung ... „§ 19a Absatz 1 Nummer 2" die Wörter „, § 19b Absatz 2, § 19d Absatz 2 " eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In ... 2a eingefügt: „(2a) Eine nach § 19b erteilte ICT-Karte, eine nach § 19d erteilte Mobiler-ICT-Karte oder ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Familiennachzugs zu einem ... (2) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nimmt Anträge nach § 19d entgegen und leitet diese Anträge an die zuständige Ausländerbehörde weiter. ... § 19c Absatz 4 sowie 2. die Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d . Wird eine ICT-Karte nach § 19b widerrufen, zurückgenommen oder nicht ... oder 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 3. entgegen § 19d Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 FachKrEFG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes (vom 27.02.2024)
... kann, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hat, 4. ein Ausschlussgrund nach § 19d Absatz 1 Nummer 6 oder 7 vorliegt, oder gegen den Ausländer eine Ausweisungsverfügung oder eine ... Aufenthaltserlaubnis für die Dauer von zwei Jahren zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 19d Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 7 vorliegen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nach Ausübung einer zweijährigen der ... 3 Satz 1 wird das Wort „kann" durch das Wort „soll" ersetzt. 13. § 19d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
Artikel 1 AufenthVuaÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1), und b) eine Mobiler-ICT-Karte nach § 19d des Aufenthaltsgesetzes beantragt oder eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer ... Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Inhaber einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d des Aufenthaltsgesetzes beantragt, 10. er a) einen gültigen Aufenthaltstitel eines ...
Artikel 2 AufenthVuaÄndV Änderung der Beschäftigungsverordnung
... ICT-Karte nach § 19b des Aufenthaltsgesetzes und zur Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19d des Aufenthaltsgesetzes kann erteilt werden, wenn 1. die Beschäftigung in der aufnehmenden Niederlassung ...