§ 56 - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 56 Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit


§ 56 hat 9 frühere Fassungen und wird in 19 Vorschriften zitiert

(1) 1Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. 2Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder

2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder

2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) 1Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. 2Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) 1Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. 2Eine Anordnung nach den Absätzen 1 bis 4 ist sofort vollziehbar.


Text in der Fassung des Artikels 1 Rückführungsverbesserungsgesetz G. v. 21. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 m.W.v. 27. Februar 2024

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Frühere Fassungen von § 56 AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2024Artikel 1 Rückführungsverbesserungsgesetz
vom 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
aktuell vorher 21.08.2019Artikel 1 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
vom 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
aktuell vorher 24.10.2015Artikel 3 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
vom 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
aktuell vorher 02.12.2013Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
vom 29.08.2013 BGBl. I S. 3484
aktuell vorher 01.12.2013Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 4 Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
vom 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 56 AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 56 AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 56a AufenthG Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung (vom 26.11.2019)
... kann ein Ausländer, der einer räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Absatz 2 und 3 oder einem Kontaktverbot nach § 56 Absatz 4 unterliegt, auf richterliche Anordnung ... Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Absatz 2 und 3 oder einem Kontaktverbot nach § 56 Absatz 4 unterliegt, auf richterliche Anordnung verpflichtet werden, 1. die für eine ... von Verstößen gegen eine räumliche Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Absatz 2 und 3 oder ein Kontaktverbot nach § 56 Absatz 4, 2. zur Verfolgung einer ... Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Absatz 2 und 3 oder ein Kontaktverbot nach § 56 Absatz 4 , 2. zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 98 Absatz 3 Nummer 5a oder ... der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, eine räumliche Beschränkung nach § 56 Absatz 2 und 3 oder ein Kontaktverbot nach § 56 Absatz 4 besteht, 4. der Sachverhalt sowie ... eine räumliche Beschränkung nach § 56 Absatz 2 und 3 oder ein Kontaktverbot nach § 56 Absatz 4 besteht, 4. der Sachverhalt sowie 5. eine Begründung. (8) ... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (10) § 56 Absatz 5 Satz 1 findet entsprechend ...
§ 77 AufenthG Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen (vom 21.08.2019)
... Aufenthalts nach § 12 Absatz 4, 7. die Anordnungen nach den §§ 47 und 56 , 8. die Rücknahme und der Widerruf von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz ...
§ 95 AufenthG Strafvorschriften (vom 27.02.2024)
... § 49 Abs. 10 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet, 6a. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 6b. einer vollziehbaren ... nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 6b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt, 6c. einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 ... Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt, 6c. einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 zuwiderhandelt, 7. wiederholt einer räumlichen Beschränkung nach § 61 ...
§ 105c AufenthG Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit (vom 24.10.2015)
... gelten nach dem 1. Januar 2016 als Maßnahmen und Verpflichtungen im Sinne von § 56 in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 65 AufenthV Erweiterter Datensatz (vom 20.04.2021)
... unter Angabe einer Befristung, r) Überwachungsmaßnahmen nach § 56 des Aufenthaltsgesetzes , s) Erlass eines Ausreiseverbots, t) Zustimmung der ...

Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet
G. v. 25.04.1951 BGBl. I S. 269; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950
§ 23 HAuslG
... Heimatlose Ausländer dürfen nur nach Maßgabe des § 56 des Aufenthaltsgesetzes aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder ...

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 71 SGB X Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse (vom 01.01.2023)
... des Aufenthalts eines Ausländers, bei dem ein Ausweisungsgrund nach den §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, Angaben über das zu erwartende soziale Verhalten, 2. für die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 3 AsylVfBeschlG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... sind,". 14. In § 95 Absatz 1 Nummer 6a wird jeweils die Angabe „§ 56 " durch die Angabe „§ 54a" ersetzt. 15. § 96 wird wie folgt ... 17. In § 98 Absatz 3 Nummer 2, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 56 " durch die Angabe „§ 54a" ersetzt. 18. Dem § 104 wird ... gelten nach dem 1. Januar 2016 als Maßnahmen und Verpflichtungen im Sinne von § 56 in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung." 20. In § 18a Absatz 1 Nummer ... Absatz 4 Satz 3, § 50 Absatz 6 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe c, § 56 Absatz 4 Satz 1 und 2 Nummer 2, § 60 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 8 Satz 2, ...
Artikel 13 AsylVfBeschlG Weitere Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 3 Nummer 2, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „§ 54a" durch die Angabe „§ 56 " ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 24 ReRaG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... des Aufenthalts eines Ausländers, bei dem ein Ausweisungsgrund nach den §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt, Angaben über das zu erwartende soziale Verhalten, 2. für die ...

Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Artikel 1 AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 56 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „§ 56 Überwachung ... a) Die Angabe zu § 56 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: „ § 56 Überwachung ausreisepflichtiger Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit ... zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind." 4. § 56 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... „zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" eingefügt. 5. Nach § 56 wird folgender § 56a eingefügt: „§ 56a Elektronische ... kann ein Ausländer, der einer räumlichen Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Absatz 2 und 3 oder einem Kontaktverbot nach § 56 Absatz 4 unterliegt, auf richterliche Anordnung ... Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Absatz 2 und 3 oder einem Kontaktverbot nach § 56 Absatz 4 unterliegt, auf richterliche Anordnung verpflichtet werden, 1. die für eine ... von Verstößen gegen eine räumliche Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Absatz 2 und 3 oder ein Kontaktverbot nach § 56 Absatz 4, 2. zur Verfolgung einer ... Beschränkung des Aufenthaltes nach § 56 Absatz 2 und 3 oder ein Kontaktverbot nach § 56 Absatz 4 , 2. zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit nach § 98 Absatz 3 Nummer 5a oder ... der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, eine räumliche Beschränkung nach § 56 Absatz 2 und 3 oder ein Kontaktverbot nach § 56 Absatz 4 besteht, 4. der Sachverhalt sowie ... eine räumliche Beschränkung nach § 56 Absatz 2 und 3 oder ein Kontaktverbot nach § 56 Absatz 4 besteht, 4. der Sachverhalt sowie 5. eine Begründung. (8) ... und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. (10) § 56 Absatz 5 Satz 1 findet entsprechend Anwendung." 6. § 60a wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 48a Erhebung von Zugangsdaten". e) Die Angaben zu den §§ 53 bis 56 werden wie folgt gefasst: „§ 53 Ausweisung § 54 ... § 54 Ausweisungsinteresse § 55 Bleibeinteresse § 56 Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit". ... Nummer 4 wird Nummer 3. 29. Die §§ 53 bis 56 werden wie folgt gefasst: „§ 53 Ausweisung (1) Ein ... auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde. § 56 Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit  ... Absatz 1 Nummer 6a wird jeweils die Angabe „§ 54a" durch die Angabe „§ 56 " ersetzt und werden nach den Wörtern „bestimmte Kommunikationsmittel nutzt" ... aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 54a Abs. 2" durch die Angabe „§ 56 Absatz 2" ersetzt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 54a Abs. 1 Satz ... In Nummer 4 wird die Angabe „§ 54a Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 56 Absatz 1 Satz 2" ersetzt. cc) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 54a Abs. ... In Nummer 5 wird die Angabe „§ 54a Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe „§ 56 Absatz 1 Satz 1" ersetzt. 47. § 104 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... andere Person zur Eingehung der Ehe nötigt oder dies versucht." 44. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ...

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 2 AsylVfGuaÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... a bis d" durch die Wörter „Nummer 1 bis 4" ersetzt. 6. In § 56 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach ...

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 1 AufenthGuaÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 33 Satz 1 und 2, § 34 Absatz 1, 2 Satz 2 und Absatz 3, § 51 Absatz 9 Satz 1, § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a, § 69 Absatz 3 Nummer 2a, Absatz 5 Satz 2, § 88a Absatz 1 Satz ...

Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2437
Artikel 4 StraftVVG Änderung anderer Vorschriften
... durch die Angabe „§ 54 Nr. 5, 5a oder Nr. 5b" ersetzt. 4. In § 56 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter „§§ 53 und 54 Nr. 5, 5a und 7" durch die ...

Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Artikel 5 InteG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... In Nummer 2 werden die Wörter „oder einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 oder § 61 Abs. 1 Satz 1 oder Absatz 1c" gestrichen. bb) Nach ... 5a eingefügt: „5a. einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 oder § 61 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt,". c) In Absatz 5 werden ...

Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 RüfüVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Betracht oder". ee) Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10. 10. In § 56 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „3 und" durch die Angabe „1 bis" ersetzt. 11. ... 1 Nummer 6a wird durch die folgenden Nummern 6a bis 6c ersetzt: „6a. entgegen § 56 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 6b. einer ... nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 6b. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt, 6c. einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 ... 3 oder Absatz 4 zuwiderhandelt, 6c. einer räumlichen Beschränkung nach § 56 Absatz 2 zuwiderhandelt,". 25. § 96 wird wie folgt geändert: a) Die ... Abs. 1" durch die Angabe „46 Absatz 1" ersetzt und werden die Wörter „, § 56 Absatz 1 Satz 2 oder Abs. 3" gestrichen. b) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:  ... (weggefallen)". c) Nummer 5a wird Nummer 5b und die Wörter „ § 56 Absatz 2 oder" werden gestrichen. d) Die bisherige Nummer 5b wird Nummer 5a.  ...

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
...  b) Nummer 5 wird aufgehoben. c) Nummer 6 wird Nummer 5. 13. § 56 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:  ...


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