§ 62 - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 62 Abschiebungshaft


§ 62 hat 7 frühere Fassungen und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Abschiebungshaft ist unzulässig, wenn der Zweck der Haft durch ein milderes Mittel erreicht werden kann. 2Die Inhaftnahme ist auf die kürzest mögliche Dauer zu beschränken. 3Minderjährige und Familien mit Minderjährigen werden grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen.

(2) 1Ein Ausländer ist zur Vorbereitung der Ausweisung oder der Abschiebungsanordnung nach § 58a auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen, wenn über die Ausweisung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a nicht sofort entschieden werden kann und die Abschiebung ohne die Inhaftnahme wesentlich erschwert oder vereitelt würde (Vorbereitungshaft). 2Die Dauer der Vorbereitungshaft soll sechs Wochen nicht überschreiten. 3Im Falle der Ausweisung bedarf es für die Fortdauer der Haft bis zum Ablauf der angeordneten Haftdauer keiner erneuten richterlichen Anordnung.

(3) 1Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschiebung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen (Sicherungshaft), wenn

1.
Fluchtgefahr besteht,

2.
der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig oder nach einer erlaubten Einreise vollziehbar ausreisepflichtig geworden ist,

3.
eine Abschiebungsanordnung nach § 58a ergangen ist, diese aber nicht unmittelbar vollzogen werden kann oder

4.
der Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist und sich darin aufhält.

2Von der Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nummer 2 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. 3Die Sicherungshaft ist unzulässig, wenn feststeht, dass aus Gründen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten sechs Monate durchgeführt werden kann. 4Abweichend von Satz 3 ist die Sicherungshaft bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten sechs Monate durchgeführt werden kann.

(3a) Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 wird widerleglich vermutet, wenn

1.
der Ausländer gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität täuscht oder in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise und in zeitlichem Zusammenhang mit der Abschiebung getäuscht hat und die Angabe nicht selbst berichtigt hat, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,

2.
der Ausländer unentschuldigt zur Durchführung einer Anhörung oder ärztlichen Untersuchung nach § 82 Absatz 4 Satz 1 nicht an dem von der Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurde, sofern der Ausländer bei der Ankündigung des Termins auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle des Nichtantreffens hingewiesen wurde,

3.
die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer seinen Aufenthaltsort trotz Hinweises auf die Anzeigepflicht gewechselt hat, ohne der zuständigen Behörde eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar ist,

4.
(weggefallen)

5.
der Ausländer sich bereits in der Vergangenheit der Abschiebung entzogen hat oder

6.
der Ausländer ausdrücklich erklärt hat, dass er sich der Abschiebung entziehen will.

(3b) Konkrete Anhaltspunkte für Fluchtgefahr im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 können sein:

1.
der Ausländer hat gegenüber den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden über seine Identität in einer für ein Abschiebungshindernis erheblichen Weise getäuscht und hat die Angabe nicht selbst berichtigt, insbesondere durch Unterdrückung oder Vernichtung von Identitäts- oder Reisedokumenten oder das Vorgeben einer falschen Identität,

2.
der Ausländer hat zu seiner unerlaubten Einreise erhebliche Geldbeträge, insbesondere an einen Dritten für dessen Handlung nach § 96, aufgewandt, die nach den Umständen derart maßgeblich sind, dass daraus geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht vergeblich waren,

3.
von dem Ausländer geht eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit aus,

4.
der Ausländer ist wiederholt wegen vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu mindestens einer Freiheitsstrafe verurteilt worden,

5.
der Ausländer hat die Passbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 nicht erfüllt oder der Ausländer hat andere als die in Absatz 3a Nummer 2 genannten gesetzlichen Mitwirkungshandlungen zur Feststellung der Identität, insbesondere die ihm nach § 48 Absatz 3 Satz 1 obliegenden Mitwirkungshandlungen, verweigert oder unterlassen und wurde vorher auf die Möglichkeit seiner Inhaftnahme im Falle der Nichterfüllung der Passersatzbeschaffungspflicht nach § 60b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 6 oder der Verweigerung oder Unterlassung der Mitwirkungshandlung hingewiesen,

6.
der Ausländer hat nach Ablauf der Ausreisefrist wiederholt gegen eine Pflicht nach § 61 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1c Satz 1 Nummer 3 oder Satz 2 verstoßen oder eine zur Sicherung und Durchsetzung der Ausreisepflicht verhängte Auflage nach § 61 Absatz 1e nicht erfüllt.

(4) 1Die Sicherungshaft kann bis zu sechs Monaten angeordnet werden. 2Sie kann in Fällen, in denen die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, um höchstens zwölf Monate verlängert werden. 3Eine Verlängerung um höchstens zwölf Monate ist auch möglich, soweit die Haft auf der Grundlage des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 angeordnet worden ist und sich die Übermittlung der für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen oder Dokumente durch den zur Aufnahme verpflichteten oder bereiten Drittstaat verzögert. 4Die Gesamtdauer der Sicherungshaft darf 18 Monate nicht überschreiten. 5Eine Vorbereitungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen.

(4a) Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen.

(5) 1Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1.
der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 besteht,

2.
die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und

3.
der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Sicherungshaft entziehen will.

2Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft vorzuführen.

(6) 1Zum Zweck der Abschiebung kann ein Ausländer auf richterliche Anordnung für die Dauer von längstens 14 Tagen zur Durchführung einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich zu erscheinen und die zur Klärung seiner Identität erforderlichen Angaben zu machen, oder eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seiner Reisefähigkeit durchführen zu lassen, in Haft genommen werden, wenn

1.
der Ausländer

a)
einer solchen erstmaligen Anordnung unentschuldigt ferngeblieben ist oder die zur Klärung seiner Identität erforderlichen Angaben unterlassen hat oder

b)
einer Anordnung nach § 82 Absatz 4 Satz 1, zu einem Termin bei der zuständigen Behörde persönlich zu erscheinen, unentschuldigt ferngeblieben ist oder im Termin die zur Klärung seiner Identität erforderlichen Angaben unterlassen hat und

2.
zuvor auf die Möglichkeit einer Inhaftnahme hingewiesen wurde (Mitwirkungshaft).

2Eine Verlängerung der Mitwirkungshaft ist nicht möglich. 3Eine Mitwirkungshaft ist auf die Gesamtdauer der Sicherungshaft anzurechnen. 4§ 62a Absatz 1 findet entsprechende Anwendung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Rückführungsverbesserungsgesetz G. v. 21. Februar 2024 BGBl. 2024 I Nr. 54 m.W.v. 27. Februar 2024

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Frühere Fassungen von § 62 AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.02.2024Artikel 1 Rückführungsverbesserungsgesetz
vom 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
aktuell vorher 31.12.2022Artikel 1 Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
aktuell vorher 21.08.2019Artikel 1 Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
aktuell vorher 29.07.2017Artikel 1 Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
vom 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
aktuell vorher 01.08.2015Artikel 1 Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
vom 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 62 AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 AufenthG Begriffsbestimmungen (vom 01.03.2024)
... 31), der die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung betrifft, maßgeblich ist, gelten § 62 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der ... einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 ...
§ 15 AufenthG Zurückweisung (vom 01.03.2020)
... ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die ...
§ 57 AufenthG Zurückschiebung (vom 21.08.2019)
...  (3) § 58 Absatz 1b, § 59 Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 62 und 62a sind entsprechend ...
§ 62b AufenthG Ausreisegewahrsam (vom 27.02.2024)
... Unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 , insbesondere vom Vorliegen der Fluchtgefahr, kann ein Ausländer zur Sicherung der ... von der aus die Ausreise des Ausländers möglich ist, vollzogen. (3) § 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden entsprechend Anwendung. (4) Die für den Antrag ...
§ 62c AufenthG Ergänzende Vorbereitungshaft (vom 27.02.2024)
... der Ausländer ist in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. § 62 Absatz 1 sowie § 62a Absatz 2 bis 5 finden entsprechend Anwendung. (4) Die ...
§ 62d AufenthG Bestellung eines anwaltlichen Vertreters (vom 27.02.2024)
... richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Artikel 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2587, 2009 I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 422 FamFG Wirksamwerden von Beschlüssen (vom 26.11.2011)
... (4) Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft ( § 62 des Aufenthaltsgesetzes ) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die §§ 171, 173 bis ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2780
Artikel 1 AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt." 8. § 62 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ...

Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Artikel 1 ChAufenthG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt." 12. In § 62 Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „kann" ein Semikolon und die Wörter „bei einem ...

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 1 BleiRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... und 15 werden angefügt: „(14) Konkrete Anhaltspunkte im Sinne von § 62 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 können sein: 1. der Ausländer hat sich bereits in ... und in einem angemessenen Zeitraum mit ihrem Abschluss zu rechnen ist." 33. § 62 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... (1) Unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 kann ein Ausländer zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung auf ... vollzogen, von wo aus die Ausreise des Ausländers möglich ist. (3) § 62 Absatz 1 und 4a und § 62a finden entsprechend Anwendung." 36. § 71 wird ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 60 Abs. 1 bis 3, 5, 8 und 9 sowie § 62 finden entsprechende Anwendung" durch die Wörter „§ 60 Abs. 1 bis 3, 5 und 7 ... ergangen ist und diese nicht unmittelbar vollzogen werden kann. Im Übrigen ist § 62 Abs. 3 entsprechend anzuwenden. In den Fällen, in denen der Richter die Anordnung oder die ... Abs. 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 und § 62 sind entsprechend anzuwenden." 46. In § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die ... solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend." 51. § 62 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ...
Artikel 6 EUAufhAsylRUG Änderung sonstiger Gesetze
... Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 62a Vollzug der ... 1 Satz 8" ersetzt. 10. In § 15 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 Abs. 3" durch die Angabe „§ 62 Absatz 4" ersetzt. 11. In § 16 ... 15 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 Abs. 3" durch die Angabe „§ 62 Absatz 4" ersetzt. 11. In § 16 Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz ... b) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 60 Abs. 1 bis 5 und 7 bis 9 und § 62 " durch die Angabe „§ 59 Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die ... durch die Angabe „§ 59 Absatz 8, § 60 Absatz 1 bis 5 und 7 bis 9, die §§ 62 und 62a" ersetzt. 31. § 58 wird wie folgt geändert: a) ... gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient." 34. § 62 wird wie folgt geändert: a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 ... „Absatz 2" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt. 35. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt: „§ 62a Vollzug der ...

Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2675
Artikel 3 ZensVeG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... werden; der Ausländer ist in diesem Fall getrennt von Strafgefangenen unterzubringen. § 62 Absatz 1 sowie § 62a Absatz 2 bis 5 finden entsprechend Anwendung. (4) Die für den ...

Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 RüfüVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 14 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach der Angabe „gelten § 62 " die Wörter „Absatz 3 Nummer 4 und" eingefügt. b) In Satz 5 ... Arbeitszeit von mindestens 20 Stunden pro Woche" gestrichen. 15. § 62 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:  ... Zur richterlichen Entscheidung über die Anordnung von Abschiebungshaft nach § 62 und Ausreisegewahrsam nach § 62b bestellt das Gericht dem Betroffenen, der noch keinen ...

Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
Artikel 1 2. AusrPflDVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013" durch die Wörter „ § 62 Absatz 3a für die widerlegliche Vermutung einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der ... einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und § 62 Absatz 3b Nummer 1 bis 5 als objektive Anhaltspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Artikel 2 ... zu melden." b) Der bisherige Absatz 1e wird Absatz 1f. 21. § 62 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, ... Ausreisegewahrsam (1) Unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3 , insbesondere vom Vorliegen der Fluchtgefahr, kann ein Ausländer zur Sicherung der ... Entfernung zu einer Grenzübergangsstelle möglich ist, vollzogen. (3) § 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden entsprechend Anwendung. (4) Die für den Antrag nach ...
Artikel 3 2. AusrPflDVG Änderung des Asylgesetzes
... 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt: „6. Mitwirkungshaft nach § 62 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes , 7. Ausreisegewahrsam nach § 62b des Aufenthaltsgesetzes,". 5. ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen
G. v. 29.06.1956 BGBl. I S. 599; aufgehoben durch Artikel 112 Abs. 1 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586
§ 8 FrhEntzG (vom 28.08.2007)
... Wird Zurückweisungshaft (§ 15 des Aufenthaltsgesetzes) oder Abschiebungshaft (§ 62 des Aufenthaltsgesetzes) im Wege der Amtshilfe in Justizvollzugsanstalten vollzogen, gelten die ...


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