§ 64 Rückbeförderungspflicht der Beförderungsunternehmer
(1) Wird ein Ausländer zurückgewiesen, so hat ihn der Beförderungsunternehmer, der ihn an die Grenze befördert hat, unverzüglich außer Landes zu bringen.
(2)
1Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht für die Dauer von drei Jahren hinsichtlich der Ausländer, die ohne erforderlichen Pass, Passersatz oder erforderlichen Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet befördert werden und die bei der Einreise nicht zurückgewiesen werden, weil sie sich auf politische Verfolgung, Verfolgung im Sinne des §
3 Absatz 1 des
Asylgesetzes oder die Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des §
4 Absatz 1 des
Asylgesetzes oder die in §
60 Abs. 2, 3, 5 oder Abs. 7 bezeichneten Umstände berufen.
2Sie erlischt, wenn dem Ausländer ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt wird.
(3) Der Beförderungsunternehmer hat den Ausländer auf Verlangen der mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden in den Staat, der das Reisedokument ausgestellt hat oder aus dem er befördert wurde, oder in einen sonstigen Staat zu bringen, in dem seine Einreise gewährleistet ist.
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interne Verweise§ 66 AufenthG Kostenschuldner; Sicherheitsleistung (vom 27.02.2024) ... für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten. (3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der ... haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung ... in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen. (4) Für die Kosten der Abschiebung oder ...
Zitat in folgenden NormenAufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 51 AufenthV Widerspruchsgebühr (vom 01.09.2017) ... die Abschiebungsandrohung 55 Euro, 6. eine Rückbeförderungsverfügung ( § 64 des Aufenthaltsgesetzes ) 55 Euro, 7. eine Untersagungs- oder Zwangsgeldverfügung (§ 63 Abs. 2 und 3 ...
Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAsylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Drittes Gesetz zur Änderung des Bundespolizeigesetzes
G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3214; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215
Artikel 1 3. BPolGÄndG (vom 01.03.2008) ... § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 benötigt werden. (6) Die §§ 63 und 64 des Aufenthaltsgesetzes bleiben unberührt." 3. Nach § 69 wird folgender ...
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
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