§ 99 - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 1 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 99 Verordnungsermächtigung


§ 99 hat 16 frühere Fassungen und wird in 69 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
zur Erleichterung des Aufenthalts von Ausländern Befreiungen vom Erfordernis des Aufenthaltstitels vorzusehen, das Verfahren für die Erteilung von Befreiungen und die Fortgeltung und weitere Erteilung von Aufenthaltstiteln nach diesem Gesetz bei Eintritt eines Befreiungsgrundes zu regeln sowie zur Steuerung der Erwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet Befreiungen einzuschränken,

2.
zu bestimmen, dass der Aufenthaltstitel vor der Einreise bei der Ausländerbehörde oder nach der Einreise eingeholt werden kann,

3.
zu bestimmen, in welchen Fällen die Erteilung eines Visums der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf, um die Mitwirkung anderer beteiligter Behörden zu sichern,

3a.
Näheres zum Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln an Forscher nach § 18d zu bestimmen, insbesondere

a)
die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Dauer der Anerkennung von Forschungseinrichtungen, die Aufhebung der Anerkennung einer Forschungseinrichtung und die Voraussetzungen und den Inhalt des Abschlusses von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu regeln,

b)
vorzusehen, dass die für die Anerkennung zuständige Behörde die Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen veröffentlicht und in den Veröffentlichungen auf Erklärungen nach § 18d Absatz 3 hinweist,

c)
Ausländerbehörden und Auslandsvertretungen zu verpflichten, der für die Anerkennung zuständigen Behörde Erkenntnisse über anerkannte Forschungseinrichtungen mitzuteilen, die die Aufhebung der Anerkennung begründen können,

d)
anerkannte Forschungseinrichtungen zu verpflichten, den Wegfall von Voraussetzungen für die Anerkennung, den Wegfall von Voraussetzungen für Aufnahmevereinbarungen, die abgeschlossen worden sind, oder die Änderung sonstiger bedeutsamer Umstände mitzuteilen,

e)
beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung einzurichten, der es bei der Anerkennung von Forschungseinrichtungen unterstützt und die Anwendung des § 18d beobachtet und bewertet,

f)
den Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Forschungseinrichtungen,

3b.
selbständige Tätigkeiten zu bestimmen, für deren Ausübung stets oder unter bestimmten Voraussetzungen kein Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist,

4.
Ausländer, die im Zusammenhang mit der Hilfeleistung in Rettungs- und Katastrophenfällen einreisen, von der Passpflicht zu befreien,

5.
andere amtliche deutsche Ausweise als Passersatz einzuführen oder zuzulassen,

6.
amtliche Ausweise, die nicht von deutschen Behörden ausgestellt worden sind, allgemein als Passersatz zuzulassen,

7.
zu bestimmen, dass zur Wahrung von Interessen der Bundesrepublik Deutschland Ausländer, die vom Erfordernis des Aufenthaltstitels befreit sind, und Ausländer, die mit einem Visum einreisen, bei oder nach der Einreise der Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde den Aufenthalt anzuzeigen haben,

8.
zur Ermöglichung oder Erleichterung des Reiseverkehrs zu bestimmen, dass Ausländern die bereits bestehende Berechtigung zur Rückkehr in das Bundesgebiet in einem Passersatz bescheinigt werden kann,

9.
zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen ein Ausweisersatz ausgestellt werden kann und wie lange er gültig ist,

10.
die ausweisrechtlichen Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, zu regeln hinsichtlich der Ausstellung und Verlängerung, des Verlustes und des Wiederauffindens sowie der Vorlage und der Abgabe eines Passes, Passersatzes und Ausweisersatzes sowie der Eintragungen über die Einreise, die Ausreise, das Antreffen im Bundesgebiet und über Entscheidungen der zuständigen Behörden in solchen Papieren,

11.
Näheres zum Register nach § 91a sowie zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Datenübermittlung zu bestimmen,

12.
zu bestimmen, wie der Wohnsitz von Ausländern, denen vorübergehend Schutz gemäß § 24 Abs. 1 gewährt worden ist, in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union verlegt werden kann,

13.
für die bei der Ausführung dieses Gesetzes zu verwendenden Vordrucke festzulegen:

a)
Näheres über die Anforderungen an Lichtbilder und Fingerabdrücke,

b)
Näheres über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds,

c)
Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie einer Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds,

d)
Näheres über Form und Inhalt der Muster und über die Ausstellungsmodalitäten,

e)
Näheres über die Aufnahme und die Einbringung von Merkmalen in verschlüsselter Form nach § 78a Absatz 4 und 5,

13a.
1Regelungen für Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 142 vom 6.6.2009, S. 1) zu treffen sowie Näheres über die Ausfertigung von Dokumenten mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige (ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zu bestimmen und insoweit für Reiseausweise und Dokumente nach § 78 Folgendes festzulegen:

a)
das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, elektronische Erfassung, Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung des Lichtbilds und der Fingerabdrücke sowie Regelungen für die sichere Übermittlung des Lichtbilds an die zuständige Behörde sowie für die Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern zur Erstellung des Lichtbilds sowie den Zugriffsschutz auf die im elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium abgelegten Daten,

b)
Altersgrenzen für die Erhebung von Fingerabdrücken und Befreiungen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken und Lichtbildern,

c)
die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe,

d)
die Form des Verfahrens und die Einzelheiten über das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Antragsdaten von den Ausländerbehörden an den Hersteller der Dokumente sowie zur vorübergehenden Speicherung der Antragsdaten bei der Ausländerbehörde und beim Hersteller,

e)
die Speicherung der Fingerabdrücke und des Lichtbildes in der Ausländerbehörde bis zur Aushändigung des Dokuments,

f)
das Einsichtsrecht des Dokumenteninhabers in die im elektronischen Speichermedium gespeicherten Daten,

g)
die Anforderungen an die zur elektronischen Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Antragsdaten von der Ausländerbehörde an den Hersteller der Dokumente einzusetzenden technischen Systeme und Bestandteile sowie das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung dieser Anforderungen,

h)
Näheres zur Verarbeitung der Fingerabdruckdaten und des digitalen Lichtbildes,

i)
Näheres zur Seriennummer und zur maschinenlesbaren Personaldatenseite,

j)
die Pflichten von Ausländern, die sich im Bundesgebiet aufhalten, hinsichtlich der Ausstellung, Neubeantragung und Verlängerung, des Verlustes und Wiederauffindens sowie der Vorlage und Abgabe von Dokumenten nach § 78,

k)
Einzelheiten der Ausgabe und den Versand der Dokumente nach § 78.

2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 4 des Personalausweisgesetzes und Einzelheiten zum elektronischen Identitätsnachweis entsprechend § 34 Satz 1 Nummer 5 bis 8a und Satz 3 des Personalausweisgesetzes festzulegen.

14.
zu bestimmen, dass die

a)
Meldebehörden,

b)
Staatsangehörigkeits- und Bescheinigungsbehörden nach § 15 des Bundesvertriebenengesetzes,

c)
Pass- und Personalausweisbehörden,

d)
Sozial- und Jugendämter,

e)
Justiz-, Polizei- und Ordnungsbehörden,

f)
Bundesagentur für Arbeit,

g)
Finanz- und Hauptzollämter,

h)
Gewerbebehörden,

i)
Auslandsvertretungen und

j)
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende

ohne Ersuchen den Ausländerbehörden personenbezogene Daten von Ausländern, Amtshandlungen und sonstige Maßnahmen gegenüber Ausländern sowie sonstige Erkenntnisse über Ausländer mitzuteilen haben, soweit diese Angaben zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind; die Rechtsverordnung bestimmt Art und Umfang der Daten, die Maßnahmen und die sonstigen Erkenntnisse, die mitzuteilen sind; Datenübermittlungen dürfen nur insoweit vorgesehen werden, als die Daten zur Erfüllung der Aufgaben der Ausländerbehörden nach diesem Gesetz oder nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich sind.

15.
Regelungen über die fachbezogene elektronische Datenübermittlung zwischen den mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden zu treffen, die sich auf Folgendes beziehen:

a)
die technischen Grundsätze des Aufbaus der verwendeten Standards,

b)
das Verfahren der Datenübermittlung und

c)
die an der elektronischen Datenübermittlung im Ausländerwesen beteiligten Behörden,

16.
Regelungen für die Qualitätssicherung der nach § 49 Absatz 6, 8 und 9 erhobenen Lichtbilder und Fingerabdruckdaten festzulegen.

(2) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass

1.
jede Ausländerbehörde ein Dateisystem über Ausländer führt, die sich in ihrem Bezirk aufhalten oder aufgehalten haben, die bei ihr einen Antrag gestellt oder Einreise und Aufenthalt angezeigt haben und für und gegen die sie eine ausländerrechtliche Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat,

2.
jede Auslandsvertretung ein Dateisystem über beantragte, erteilte, versagte, zurückgenommene, annullierte, widerrufene und aufgehobene Visa sowie zurückgenommene Visumanträge führen darf und die Auslandsvertretungen die jeweils dort gespeicherten Daten untereinander sowie mit dem Auswärtigen Amt und mit dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten austauschen dürfen sowie

3.
die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden ein sonstiges zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliches Dateisystem führen.

2Nach Satz 1 Nr. 1 werden erfasst die Personalien einschließlich der Staatsangehörigkeit und der Anschrift des Ausländers, Angaben zum Pass, über ausländerrechtliche Maßnahmen und über die Erfassung im Ausländerzentralregister sowie über frühere Anschriften des Ausländers, die zuständige Ausländerbehörde und die Abgabe von Akten an eine andere Ausländerbehörde. 3Erfasst werden ferner Angaben zur lichtbildaufnehmenden Stelle und zur Nutzung eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 zum elektronischen Identitätsnachweis einschließlich dessen Ein- und Ausschaltung sowie Sperrung und Entsperrung. 4Die Befugnis der Ausländerbehörden, weitere personenbezogene Daten zu speichern, richtet sich nach der Verordnung (EU) 2016/679 und nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Länder.

(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Stelle im Sinne des § 73 Absatz 1 und des § 73a Absatz 1 zu bestimmen.

(3a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates nach Maßgabe von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 die Staaten festzulegen, deren Staatsangehörige zur Durchreise durch die internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen im Besitz eines Visums für den Flughafentransit sein müssen.

(4) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2, soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen und ändern. 2Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 3Ihre Geltungsdauer kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(5) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zum beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a

1.
mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Ausländerbehörden sowie

2.
im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zum Verfahren bei den Auslandsvertretungen

zu bestimmen.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Staaten zu bestimmen, an deren Staatsangehörige bestimmte oder sämtliche Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 nicht erteilt werden, wenn bei diesen Staatsangehörigen ein erheblicher Anstieg der Zahl der als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylanträge im Zusammenhang mit einem Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 zu verzeichnen ist.


Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens G. v. 8. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 271 m.W.v. 13. Oktober 2023

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Frühere Fassungen von § 99 AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.10.2023Artikel 4 Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
vom 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
aktuell vorher 19.08.2023Artikel 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
vom 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
aktuell vorher 09.07.2021Artikel 4 Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
vom 05.07.2021 BGBl. I S. 2281
aktuell vorher 12.12.2020Artikel 7 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 169 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 24.06.2020Artikel 3 Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 4b Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
vom 17.02.2020 BGBl. I S. 166
aktuell vorher 01.03.2020Artikel 1 Fachkräfteeinwanderungsgesetz
vom 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
aktuell vorher 20.02.2020Artikel 4b Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
vom 17.02.2020 BGBl. I S. 166
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 49 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 09.08.2019Artikel 3 Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
vom 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
aktuell vorher 26.11.2011Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
vom 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
aktuell vorher 16.04.2011Artikel 1 Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
vom 12.04.2011 BGBl. I S. 610
aktuell vorher 25.12.2008Artikel 1 Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz
vom 20.12.2008 BGBl. I S. 2846
aktuell vorher 28.08.2007 (29.02.2008)Bekanntmachung der Neufassung des Aufenthaltsgesetzes
vom 25.02.2008 BGBl. I S. 162
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 99 AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99 AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 81 AufenthG Beantragung des Aufenthaltstitels (vom 18.11.2023)
...  (2) Ein Aufenthaltstitel, der nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 99 Abs. 1 Nr. 2 nach der Einreise eingeholt werden kann, ist unverzüglich nach der Einreise oder innerhalb ...
§ 82 AufenthG Mitwirkung des Ausländers (vom 27.02.2024)
... werden soll, hat auf Verlangen 1. ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken ... und 2. bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken. Das Lichtbild und die ...
§ 98 AufenthG Bußgeldvorschriften (vom 01.03.2024)
... einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder 7. einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7, 10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ...
§ 105a AufenthG Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren (vom 27.02.2024)
... 91a Abs. 3, 4 und 7, § 91c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, § 99 Absatz 1 bis 4 , mit Ausnahme von § 99 Absatz 1 Nummer 3a, und § 104a Abs. 7 Satz 2 getroffenen ... Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, § 99 Absatz 1 bis 4, mit Ausnahme von § 99 Absatz 1 Nummer 3a , und § 104a Abs. 7 Satz 2 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 43 Abs. 4 ... § 104a Abs. 7 Satz 2 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 43 Abs. 4 und § 99 Absatz 1 bis 4 , mit Ausnahme von § 99 Absatz 1 Nummer 3a, getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens ... und von den auf Grund von § 43 Abs. 4 und § 99 Absatz 1 bis 4, mit Ausnahme von § 99 Absatz 1 Nummer 3a , getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Beschäftigungsverordnung (BeschV)
Artikel 1 V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 353
Israel-Aufenthalts-Übergangsverordnung (IsraelAufenthÜV)
V. v. 18.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 15
Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV)
V. v. 07.03.2022 BAnz AT 08.03.2022 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 138
Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV)
V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 334
Sonstige
Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (18. AufenthVÄndV)
V. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2606
Dritte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 806
Dritte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
V. v. 28.11.2022 BAnz AT 30.11.2022 V1
Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 08.04.2015 BGBl. I S. 599
Erste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 18.12.2006 BGBl. I S. 3221
Erste Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
V. v. 26.04.2022 BAnz AT 03.05.2022 V1
Fünfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 02.08.2010 BGBl. I S. 1134
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 03.04.2017 BGBl. I S. 690
Neunte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.09.2013 BGBl. I S. 3707
Sechste Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 22.07.2011 BGBl. I S. 1530, 2080
Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 14.07.2017 BGBl. I S. 2650
Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 25.11.2011 BGBl. I S. 2347
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 14.01.2019 BGBl. I S. 10
Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 27.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 201
Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung
V. v. 18.12.2015 BGBl. I S. 2467; zuletzt geändert durch Artikel 5a G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130
Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 23.03.2020 BGBl. I S. 655; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233
Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 218, 1110
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts
V. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1499
Verordnung zur Aktualisierung von Dokumentenmustern im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
V. v. 12.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 125
Verordnung zur Anpassung von aufenthalts- und personalausweisrechtlichen Vorschriften
V. v. 13.12.2019 BGBl. I S. 2585
Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration
V. v. 01.08.2017 BGBl. I S. 3066
Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
V. v. 30.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 233; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 15.06.2009 BGBl. I S. 1287
Vierte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
V. v. 24.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 138
Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3074
Zweite Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3046
Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 15.02.2017 BGBl. I S. 162
Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
V. v. 24.08.2022 BAnz AT 26.08.2022 V1
 
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Zitat in folgenden Normen

Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
Artikel 2 G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950, 1986; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
§ 2a FreizügG/EU Visum, Dokumente, Visumverfahren (vom 25.04.2023)
... Anwendung auf Personen, die in entsprechender Anwendung des Aufenthaltsgesetzes oder einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung wegen ihrer Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, ...
§ 11 FreizügG/EU Anwendung des allgemeinen Aufenthaltsrechts; Ausnahmen von der Anwendung dieses Gesetzes (vom 27.02.2024)
... 4, die §§ 96, 97, 98 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 2a, 3 Nummer 3, Absatz 4 und 5 sowie § 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. (2) § 73 des Aufenthaltsgesetzes ist nur zur Feststellung ... Pass vorhanden ist. Sie tragen die nach Maßgabe der nach den §§ 11a und 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Bezeichnungen. In der Zone für das ...
§ 11a FreizügG/EU Verordnungsermächtigung (vom 24.11.2020)
... für Grenzgänger-GB nach § 16 Absatz 3 entsprechend § 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Einzelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34 Nummer 4 des ...
§ 14 FreizügG/EU Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren (vom 15.07.2021)
... § 87 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 4 Satz 1, 3 und 5, §§ 90, 91 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. ...

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
neugefasst durch B. v. 18.01.2001 BGBl. I S. 130; zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
§ 71 SGB X Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse (vom 01.01.2023)
... bezeichneten Mitteilungspflichten, 3. für die Erfüllung der in § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe d, f und j des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten, wenn die Mitteilung die Erteilung, den Widerruf oder ...

Zuwanderungsgesetz
G. v. 30.07.2004 BGBl. I S. 1950; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2846
Artikel 15 ZuwandungsG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 01.01.2009)
... § 69 Abs. 2 bis 6, § 99, Artikel 2 § 11 Satz 1, soweit er auf §§ 69 und 99 des Aufenthaltsgesetzes verweist, Artikel 3 Nr. 39 hinsichtlich des § 61 Abs. 2 Satz 2 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 344 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 1 AMSG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 6 oder nach § 90 Abs. 5" ersetzt. 10. In § 99 Abs. 1 wird nach der Nummer 13 folgende Nummer 13a eingefügt: „13a. ...

Drittes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
Artikel 5 3. SGBIVuaÄndG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „in § 99 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe d und f des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter „in ... 1 Nr. 14 Buchstabe d und f des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter „in § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe d, f und j des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. 3. In ...

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 4b 3. WaffRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... § 99 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel ...

Fachkräfteeinwanderungsgesetz
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307; zuletzt geändert durch Artikel 7a G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217
Artikel 1 FachKrEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 4 Absatz 3" durch die Angabe „§ 4a Absatz 5" ersetzt. 55. Dem § 99 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt: „(5) Das ... 5 Satz 2" durch die Wörter „§ 4 Absatz 2 Satz 2", wird die Angabe „ §§ 99 und 104a" durch die Wörter „§ 99 Absatz 1 bis 4 und § 104a" und die ... 2 Satz 2", wird die Angabe „§§ 99 und 104a" durch die Wörter „ § 99 Absatz 1 bis 4 und § 104a" und die Angabe „§ 99" durch die Wörter „§ 99 ... durch die Wörter „§ 99 Absatz 1 bis 4 und § 104a" und die Angabe „ § 99 " durch die Wörter „§ 99 Absatz 1 bis 4" ... 1 bis 4 und § 104a" und die Angabe „§ 99" durch die Wörter „ § 99 Absatz 1 bis 4" ...

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
Artikel 3 BfAAGEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Ausländer seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet verlegt hat." 6. In § 99 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „untereinander" die Wörter „sowie mit dem ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 24 ReRaG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... bezeichneten Mitteilungspflichten, 3. für die Erfüllung der in § 99 Absatz 1 Nummer 14 Buchstabe d, f und j des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Mitteilungspflichten, wenn die Mitteilung die Erteilung, den Widerruf oder ...

Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
Artikel 1 FreizügG/EU-AnpG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... 4, die §§ 96, 97, 98 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 2a, 3 Nummer 3, Absatz 4 und 5 sowie § 99 des Aufenthaltsgesetzes entsprechende Anwendung. (2) § 73 des Aufenthaltsgesetzes ist nur zur ... entsprechend anzuwenden. Sie tragen die nach Maßgabe der nach den §§ 11a und 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung festgelegten Bezeichnungen. In der Zone für das automatische ... Satz 1 und Aufenthaltsdokumenten für Grenzgänger-GB nach § 16 Absatz 3 entsprechend § 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Einzelheiten des Prüfverfahrens entsprechend § 34 Nummer 4 des ...

Gesetz zur Anpassung des deutschen Rechts an die Verordnung (EG) Nr. 380/2008 des Rates vom 18. April 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige
G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 610
Artikel 1 380/2008/EG-AnpG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... Vordruckmuster" gestrichen. b) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 99 Abs. 1 Nr. 13" die Angabe „und 13a" eingefügt. c) In Nummer 2 ... Wort „Fingerabdrücke" die Wörter „nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung" eingefügt. 7. In ... oder 13a Satz 1 Buchstabe j" ersetzt. 8. § 99 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
Artikel 2 380/2008/EG-AnpG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... 5 Absatz 2 Satz 1 und Daueraufenthaltskarten nach § 5 Absatz 6 Satz 2 entsprechend § 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie Einzelheiten des Prüfverfahrens ...

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2226 und der Verordnung (EU) 2018/1240 sowie zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes, des Freizügigkeitsgesetzes/EU, des Gesetzes über das Ausländerzentralregister und der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
G. v. 20.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 106
Artikel 4 ETIASDGuaEG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... Anwendung auf Personen, die in entsprechender Anwendung des Aufenthaltsgesetzes oder einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung wegen ihrer Staatsangehörigkeit auch für einen Aufenthalt, ...

Gesetz zur Einführung eines elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281, 3678
Artikel 4 EIdNwG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... an die Stelle des Ausweisherstellers tritt." 2. § 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 2 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe „§ 34 Nummer 4" wird durch ...

Gesetz zur Modernisierung des Pass-, des Ausweis- und des ausländerrechtlichen Dokumentenwesens
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
Artikel 4 PassAuswMOG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... höchstens einen Monat erteilt werden soll." 3. In § 99 Absatz 1 Nummer 13a Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und wird folgender Buchstabe k angefügt: ...

Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
Artikel 7 PassAuswRÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... nach Satz 1 ist in die Bescheinigung nach Absatz 5 aufzunehmen." 4. § 99 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 1 EUAufhAsylRUG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... hat auf Verlangen 1. ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen ... mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden." 79. § 99 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... 3, 4 und 7, § 91c Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 4 und Abs. 4 Satz 2, §§ 99 und 104a Abs. 7 Satz 2 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 43 Abs. 4 und ... 104a Abs. 7 Satz 2 getroffenen Regelungen und von den auf Grund von § 43 Abs. 4 und § 99 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen ...
Artikel 2 EUAufhAsylRUG Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
... „die §§ 69, 74 Abs. 2, die §§ 77, 80, 85 bis 88, 90, 91, 96, 97 und 99 des Aufenthaltsgesetzes" durch die Wörter „§§ 69, 73, 74 Abs. 2, § ... 2, Abs. 4, die §§ 96, 97, 98 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 2a, 3 Nr. 3, Abs. 4 und 5 sowie § 99 des Aufenthaltsgesetzes" ersetzt. bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze ... 1, 2 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1, 2 und 4 und Abs. 6, §§ 90, 91 Abs. 1 und 2, § 99 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens kann durch ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 AufenthRÄndG 2011 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 21 Absatz 2 bis 5 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes entsprechend." 56. § 99 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ...

Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern
G. v. 29.08.2013 BGBl. I S. 3484, 3899
Artikel 1 AufenthGuaÄndG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
...  30. In § 98 Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „§ 99 Abs. 1 Nr. 7" durch die Wörter „§ 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer ... 3 Nummer 7 wird die Angabe „§ 99 Abs. 1 Nr. 7" durch die Wörter „§ 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7" ersetzt. 31. Dem § 104 wird ...

Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung
G. v. 16.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 217; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 1 FachKrEFG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... einer Begründung für die Ablehnung." 30. In § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe e werden nach dem Wort „Forschungsmigration" die Wörter „und ... eingefügt. 31. In § 105a werden jeweils nach den Wörtern „ § 99 Absatz 1 bis 4" ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme von § 99 Absatz 1 Nummer ... „§ 99 Absatz 1 bis 4" ein Komma und die Wörter „mit Ausnahme von § 99 Absatz 1 Nummer 3a ," eingefügt.  ...

Zweites Datenaustauschverbesserungsgesetz
G. v. 04.08.2019 BGBl. I S. 1131
Artikel 3 2. DAVG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 10 Absatz 4 Satz 2 Nummer 4 des AZR-Gesetzes." 11. § 99 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 49 2. DSAnpUG-EU Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... wird das Wort „nutzen" durch das Wort „verarbeiten" ersetzt. 23. § 99 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) ...
 
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Zitate in aufgehobenen Titeln

2. Schengen-COVID-19-Pandemie-Verordnung (2. Schengen-COVID-19-V)
V. v. 17.06.2020 BAnz AT 18.06.2020 V1
Eingangsformel 2. Schengen-COVID-19-V
... Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit § 1 ...

Schengen-Visa-COVID-19-Pandemie-Verordnung (SchengenVisaCOVID-19-V)
V. v. 08.04.2020 BAnz AT 09.04.2020 V1
Eingangsformel SchengenVisaCOVID-19-V
... Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) in Verbindung mit § 1 ...

Türkei-Erdbeben-Aufenthalts-Übergangsverordnung (TürkeiErdbebenAufenthÜV)
V. v. 25.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 116
Eingangsformel TürkeiErdbebenAufenthÜV
... Grund des § 99 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes , von denen § 99 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I ... 99 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes, von denen § 99 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in ...


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