Änderung § 105b AufenthG vom 01.09.2011

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 PassAuswMOG am 1. September 2011 und Änderungshistorie des AufenthG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 105b AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2011 geltenden Fassung
§ 105b AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 271
 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 105b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 105b Übergangsvorschrift für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster


vorherige Änderung

 


1 Inhaber eines nach § 78a Absatz 1 Satz 1 ausgestellten Aufenthaltstitels können ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen. 2 Unbeschadet dessen können Inhaber eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium nach § 78 beantragen, wenn sie ein berechtigtes Interesse an der Neuausstellung darlegen.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed