Änderung § 91j AufenthG vom 12.06.2026

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§ 91j AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung
§ 91j AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.06.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 91j (neu)


(Text neue Fassung)

§ 91j Datenübermittlung zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358


vorherige Änderung

 


(1) In den Dringlichkeitsfällen des § 23 Absatz 4 Satz 1 übermitteln das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1358 erfassten biometrischen Daten und die nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/1358 zu speichernden Daten an die für die Übermittlung dieser Daten an Eurodac auf Grundlage von § 88 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmte Behörde.

(2) Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, dessen Daten in Eurodac nach der Verordnung (EU) 2024/1358 gespeichert sind, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt und erlangt die Ausländerbehörde hiervon Kenntnis, teilt die Ausländerbehörde dies unverzüglich der auf Grundlage von § 88 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmten Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 mit.

(3) 1 Erwirbt ein Drittstaatsangehöriger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, die deutsche Staatsangehörigkeit oder wird deren Bestehen festgestellt, teilt die Staatsangehörigkeitsbehörde dies unverzüglich der auf Grundlage von § 88 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmten Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 mit. 2 Stellt das Bundesverwaltungsamt als Vertriebenenbehörde eine Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes aus, teilt es dies unverzüglich der auf Grundlage von § 88 Absatz 1 des Asylgesetzes bestimmten Behörde zum Zwecke der vorzeitigen Löschung nach Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 mit.

(4) Die Übermittlungen nach den Absätzen 2 und 3 können automatisiert durchgeführt werden.




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