| § 91k AufenthG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.06.2026 geltenden Fassung | § 91k AufenthG n.F. (neue Fassung) in der am 12.06.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111 |
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(Text alte Fassung) § 91k (neu) | (Text neue Fassung)§ 91k Auskunftsbeschränkung nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358 |
Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Artikel 43 Absatz 1 und 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber den nach der Verordnung (EU) 2024/1358 benannten Behörden, die Daten zum Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a, b, c und j der Verordnung (EU) 2024/1358 verarbeiten, erstreckt sich nicht auf Einträge darüber, dass die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte. |