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Änderung § 61 AufenthG vom 26.11.2011

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§ 61 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 61 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258

(Textabschnitt unverändert)

§ 61 Räumliche Beschränkung; Ausreiseeinrichtungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. 2 Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden. 3 Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. 2 Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden. 3 Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. 4 Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.

(1a) 1 In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. 2 Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. 3 Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.

(2) 1 Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. 2 In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.