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Änderung § 105c AufenthG vom 24.10.2015

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§ 105c AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.10.2015 geltenden Fassung
§ 105c AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.10.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 105c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 105c Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit


vorherige Änderung

 


Maßnahmen und Verpflichtungen nach § 54a Absatz 1 bis 4 in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung, die vor dem 1. Januar 2016 bestanden, gelten nach dem 1. Januar 2016 als Maßnahmen und Verpflichtungen im Sinne von § 56 in der ab dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung.