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Änderung § 105 AufenthG vom 15.07.2016

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§ 105 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 105 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 50 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 105 Fortgeltung von Arbeitsgenehmigungen


(Text neue Fassung)

§ 105 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitserlaubnis behält ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer. Wird ein Aufenthaltstitel nach diesem Gesetz erteilt, gilt die Arbeitserlaubnis als Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung. Die in der Arbeitserlaubnis enthaltenen Maßgaben sind in den Aufenthaltstitel zu übernehmen.

(2) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Arbeitsberechtigung gilt als uneingeschränkte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Aufnahme einer Beschäftigung.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)