Änderung § 47a AufenthG vom 15.06.2017

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§ 47a AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.06.2017 geltenden Fassung
§ 47a AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 47a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 47a Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich


vorherige Änderung

 


1 Ein Ausländer ist verpflichtet, seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz auf Verlangen einer zur Identitätsfeststellung befugten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen. 2 Dies gilt auch für die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes. 3 Ein Ausländer, der im Besitz eines Ankunftsnachweises im Sinne des § 63a Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes oder eines der in § 48 Absatz 1 Nummer 2 genannten Dokumente ist, ist verpflichtet, den Ankunftsnachweis oder das Dokument auf Verlangen einer zur Überprüfung der darin enthaltenen Angaben befugten Behörde vorzulegen und es ihr zu ermöglichen, sein Gesicht mit dem Lichtbild im Dokument abzugleichen.

 



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