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Änderung § 70 AufenthG vom 20.07.2017

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§ 70 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2017 geltenden Fassung
§ 70 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.07.2017 BGBl. I S. 2350
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Verjährung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. 2 § 17 des Verwaltungskostengesetzes findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird neben den Fällen des § 20 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung auch unterbrochen, solange sich der Kostenschuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

(Text neue Fassung)

(1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.

(heute geltende Fassung) 
 

 
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