Änderung § 105 AufenthG vom 21.08.2019

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§ 105 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.08.2019 geltenden Fassung
§ 105 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 21.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 105 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 105 Übergangsregelung zur Duldung für Personen mit ungeklärter Identität


vorherige Änderung

 


(1) Die Ausländerbehörde entscheidet bei geduldeten Ausländern über die Ausstellung einer Bescheinigung über die Duldung nach § 60a Absatz 4 mit dem Zusatz 'für Personen mit ungeklärter Identität' frühestens aus Anlass der Prüfung einer Verlängerung der Duldung oder der Erteilung der Duldung aus einem anderen Grund.

(2) Auf geduldete Ausländer findet § 60b bis zum 1. Juli 2020 keine Anwendung, wenn sie sich in einem Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis befinden.

(3) Ist ein Ausländer Inhaber einer Ausbildungsduldung oder einer Beschäftigungsduldung oder hat er diese beantragt und erfüllt er die Voraussetzungen für ihre Erteilung, findet § 60b keine Anwendung.

(heute geltende Fassung) 
 



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