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Änderung § 90a AufenthG vom 28.08.2007

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§ 90a AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 90a AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 90a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 90a Mitteilungen der Ausländerbehörden an die Meldebehörden


vorherige Änderung

 


(1) 1 Die Ausländerbehörden unterrichten unverzüglich die zuständigen Meldebehörden, wenn sie Anhaltspunkte dafür haben, dass die im Melderegister zu meldepflichtigen Ausländern gespeicherten Daten unrichtig oder unvollständig sind. 2 Sie teilen den Meldebehörden insbesondere mit, wenn ein meldepflichtiger Ausländer

1. sich im Bundesgebiet aufhält, der nicht gemeldet ist,

2. dauerhaft aus dem Bundesgebiet ausgereist ist.

(2) Die Mitteilungen nach Absatz 1 sollen folgende Angaben zum meldepflichtigen Ausländer enthalten:

1. Familienname, Geburtsname und Vornamen,

2. Tag, Ort und Staat der Geburt,

3. Staatsangehörigkeiten,

4. letzte Anschrift im Inland sowie

5. Datum der Ausreise.

 (keine frühere Fassung vorhanden)