Änderung § 7 AufenthG vom 01.03.2020

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§ 7 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 7 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Aufenthaltserlaubnis


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. 2 Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. 3 In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. 2 Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. 3 In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden. 4 Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 3 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(2) 1 Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. 2 Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden.






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