Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 101 AufenthG vom 01.03.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 101 AufenthG, alle Änderungen durch Artikel 1 FachKrEG am 1. März 2020 und Änderungshistorie des AufenthG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 101 AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2020 geltenden Fassung
§ 101 AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 101 Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte


(1) 1 Eine vor dem 1. Januar 2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt. 2 Eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057) oder in entsprechender Anwendung des vorgenannten Gesetzes erteilt worden ist, und eine anschließend erteilte Aufenthaltsberechtigung gelten fort als Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2.

(2) Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt.

(3) Ein Aufenthaltstitel, der vor dem 28. August 2007 mit dem Vermerk 'Daueraufenthalt-EG' versehen wurde, gilt als Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU fort.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(4) Ein Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4, der vor dem 1. März 2020 erteilt wurde, gilt mit den verfügten Nebenbestimmungen entsprechend dem der Erteilung zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck und Sachverhalt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer fort.

(heute geltende Fassung)