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Änderung § 58a AufenthG vom 27.06.2020

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§ 58a AufenthG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 58a AufenthG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 169 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

(Textabschnitt unverändert)

§ 58a Abschiebungsanordnung


(1) 1 Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. 2 Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern kann die Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. 2 Die oberste Landesbehörde ist hierüber zu unterrichten. 3 Abschiebungsanordnungen des Bundes werden von der Bundespolizei vollzogen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. 2 Die oberste Landesbehörde ist hierüber zu unterrichten. 3 Abschiebungsanordnungen des Bundes werden von der Bundespolizei vollzogen.

(3) 1 Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 bis 8 gegeben sind. 2 § 59 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Prüfung obliegt der über die Abschiebungsanordnung entscheidenden Behörde, die nicht an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist.

(4) 1 Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. 2 Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. 3 Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.