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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 4 - KVdR-Ausgleichsverordnung (KVdR-AusglV)

V. v. 06.11.1989 BGBl. I S. 1949; aufgehoben durch Artikel 218 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5-3 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Summe der beitragspflichtigen Einnahmen



(1) Die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen ist jeweils für die Zeit vom

1. Januar bis 31. März,

1. Januar bis 30. Juni,

1. Januar bis 30. September und

1. Januar bis 31. Dezember (Berichtszeiträume)

nach den Absätzen 2 bis 4 zu berechnen.

(2) Die Summe der von den Krankenkassen für die Monate in einem Berichtszeitraum festgesetzten Beitragsforderungen ohne die in § 5 Abs. 1 dieser Verordnung und die in den §§ 239 und 245 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beiträge abzüglich der in diesen Monaten von den Beitragsforderungen nach § 76 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abgesetzten Beträge (Beitragssoll) ist mit der Zahl 100 zu vervielfachen und durch den in dem Berichtszeitraum geltenden Beitragssatz zu teilen. Wurde der Beitragssatz während des Berichtszeitraumes geändert, so ist die Berechnung getrennt nach den Zeiträumen vorzunehmen, für die jeweils ein Beitragssatz galt. Galten bei der Krankenkasse mehrere Beitragssätze nebeneinander, so ist die Berechnung auch nach den danach jeweils festgesetzten Beitragsforderungen getrennt durchzuführen. Bestimmt die Satzung für Gruppen von Mitgliedern keinen Beitragssatz, so gilt der Beitragssatz, der für Mitglieder mit vergleichbaren Leistungsansprüchen maßgebend ist. Lassen sich beitragspflichtige Einnahmen von Mitgliedern nicht bestimmen, ist von den durchschnittlichen Einnahmen aller Mitglieder dieser Krankenkasse auszugehen.

(3) Läßt sich für eine Gruppe von Mitgliedern die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nicht nach dem Beitragssoll berechnen, so treten an dessen Stelle die in dem jeweiligen Geschäftsjahr eingenommenen Beiträge für das Geschäftsjahr und die zum Ende des Geschäftsjahres festgestellten Beitragsforderungen. Hat sich während des Geschäftsjahres für diese Gruppe von Mitgliedern der Beitragssatz verändert, so ist der mit der Zahl der Mitglieder dieser Gruppe gewogene durchschnittliche Beitragssatz in dem Geschäftsjahr anzuwenden.

(4) Zur Ermittlung der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Dienst leisten und deren Beiträge pauschal berechnet werden, sind die in jeweils einem Einziehungszeitraum gezahlten Beiträge für diese Dienstleistenden einschließlich der Abschlagszahlungen auf diese Beiträge mit der Zahl 100 zu vervielfachen und durch den Beitragssatz zu teilen, der für Mitglieder gilt, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts für mindestens sechs Wochen haben.

(5) Die Ergebnisse der Absätze 2 bis 4 sind zusammenzuzählen. Die Krankenkassen haben die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen des Berichtszeitraumes in der jeweiligen Vierteljahresrechnung und die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember in der Jahresrechnung anzugeben.

(6) Als voraussichtliche monatliche Summe der beitragspflichtigen Einnahmen gilt für jeweils ein Kalenderhalbjahr der nach Satz 2 veränderte Betrag der durchschnittlich auf einen Monat entfallenden Summe der beitragspflichtigen Einnahmen in dem diesem Zeitraum entsprechenden Kalenderhalbjahr des Vorjahres (Ausgangszeitraum). Der Betrag der durchschnittlichen monatlichen Summe der beitragspflichtigen Einnahmen im Ausgangszeitraum ist durch die durchschnittliche Zahl der in diesem Zeitraum jeweils zum Ersten eines Monats von der Krankenkasse gemeldeten finanzierenden Mitglieder zu teilen und mit der Zahl der finanzierenden Mitglieder zu vervielfachen, die zum Ersten des Vormonats in der Monatsstatistik gemeldet sind. Das Ergebnis ist mit dem Veränderungsfaktor nach Absatz 7 zu vervielfachen. Der Berechnung sind die vorgelegten Vierteljahresrechnungen und die Monatsstatistiken der Krankenkassen zugrunde zu legen.

(7) Das Bundesversicherungsamt schätzt die Veränderung der voraussichtlichen durchschnittlichen Summe der beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen je finanzierendes Mitglied gegenüber der durchschnittlichen Summe der beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen je finanzierendes Mitglied im Ausgangszeitraum nach Anhörung der Spitzenverbände der Krankenkassen. § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(8) Für neuerrichtete Krankenkassen gilt, solange die Krankenkasse nicht für einen Ausgangszeitraum Vierteljahresrechnungen vorzulegen hatte, als voraussichtliche monatliche Summe der beitragspflichtigen Einnahmen die entsprechend den Absätzen 1 bis 5 berechnete monatliche Summe der beitragspflichtigen Einnahmen. Dabei tritt an die Stelle des Beitragssolls der auf einen Monat entfallende Teil der im Haushaltsplan angesetzten Beitragseinnahmen für die Mitglieder ohne die in § 5 Abs. 1 dieser Verordnung und die in den §§ 239 und 245 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Beiträge. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Ist die nach Beitragssätzen getrennte Berechnung der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nicht möglich, so gilt als Beitragssatz der mit der Zahl der Mitglieder am Ersten des jeweiligen Monats gewogene durchschnittliche Beitragssatz der Krankenkasse.



 

Zitierungen von § 4 KVdR-AusglV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KVdR-AusglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVdR-AusglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KVdR-AusglV Beiträge
... die Abweichung bei der Festsetzung der Veränderungsfaktoren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 7 ...
§ 9 KVdR-AusglV Finanzierungsanteil
... die voraussichtliche monatliche Summe der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder (§ 4 Abs. 6) durch die Zahl 100 zu teilen und mit dem nach § 10 vom Bundesversicherungsamt ...
§ 10 KVdR-AusglV Vorläufiger Vomhundertsatz
... der beitragspflichtigen Einnahmen aller Krankenkassen zu teilen. § 3 Abs. 1 Nr. 1 und § 4 Abs. 6 Satz 2 gelten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der durchschnittlichen Zahl ...
§ 11 KVdR-AusglV Monatliche Abschlagszahlungen
... 2 und 3 zu leistenden Beträge und deren Berechnungsgrundlage (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 6) nach. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat die Nachweise nach den ...
§ 13 KVdR-AusglV Jahresausgleich
... nach § 2, b) die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 4 , c) die Summe der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach ...
§ 14 KVdR-AusglV Berichtigungen für die Zeit vor dem 1. Januar 1989
... des jeweils geltenden allgemeinen Beitragssatzes aus den Beitragsforderungen ermittelt. § 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt ...