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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 5 - KVdR-Ausgleichsverordnung (KVdR-AusglV)

V. v. 06.11.1989 BGBl. I S. 1949; aufgehoben durch Artikel 218 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5-3 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Beiträge



(1) Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner sind

1.
die von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Zahlung der Renten nach § 255 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einzubehaltenden und an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu zahlenden Beiträge,

2.
die nach § 256 sowie § 250 Abs. 1 Nr. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu zahlenden Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, soweit sie von den Pflichtversicherten zu tragen sind, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, einschließlich der auf diese Beiträge entfallenden Säumniszuschläge,

3.
die nach § 255 Abs. 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch eingezogenen Beiträge.

(2) Als voraussichtliche Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner gelten die vom Bundesversicherungsamt auf Grund der in § 7 genannten Berechnungsgrundlagen vorausgeschätzten in Absatz 1 genannten Beiträge.

(3) Weichen die nach Absatz 2 vorausgeschätzten Beiträge erheblich von der tatsächlichen Entwicklung ab, so kann das Bundesversicherungsamt die Abweichung bei der Festsetzung der Veränderungsfaktoren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 7 berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 5 KVdR-AusglV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KVdR-AusglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVdR-AusglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KVdR-AusglV Summe der beitragspflichtigen Einnahmen
... für die Monate in einem Berichtszeitraum festgesetzten Beitragsforderungen ohne die in § 5 Abs. 1 dieser Verordnung und die in den §§ 239 und 245 des Fünften Buches ... Teil der im Haushaltsplan angesetzten Beitragseinnahmen für die Mitglieder ohne die in § 5 Abs. 1 dieser Verordnung und die in den §§ 239 und 245 des Fünften Buches ...
§ 9 KVdR-AusglV Finanzierungsanteil
... Leistungsaufwendungen der Krankenkassen wird mit den Beiträgen ohne die in § 5 Abs. 1 genannten Beiträge und ohne die Beiträge nach § 245 des Fünften Buches ...
§ 10 KVdR-AusglV Vorläufiger Vomhundertsatz
... ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen aller Krankenkassen um die nach § 5 Abs. 2 vorausgeschätzten Beiträge zu mindern; der Unterschiedsbetrag ist mit der Zahl ... Leistungsaufwendungen, der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen oder der in § 5 Abs. 1 genannten Beiträge entspricht, so hat es die Abweichung bei der Feststellung des ...
§ 11 KVdR-AusglV Monatliche Abschlagszahlungen
... der Krankenkasse höher als die Summe des Finanzierungsanteils nach Absatz 1 und der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 genannten im Vormonat als Einnahme gebuchten Beiträge, so erhält die ... der Krankenkasse niedriger als die Summe des Finanzierungsanteils nach Absatz 1 und der in § 5 Abs. 1 Nr. 2 genannten im Vormonat als Einnahme gebuchten Beiträge, so erhält die ...
§ 13 KVdR-AusglV Jahresausgleich
...  1. die Summe der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (§ 5 Abs. 1), 2. für jede Krankenkasse und für alle Krankenkassen ... c) die Summe der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, d) die Summe der Beiträge zur Krankenversicherung der ... d) die Summe der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, e) die Summe der nach § 231 Abs. 2 des Fünften ...