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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 9 - KVdR-Ausgleichsverordnung (KVdR-AusglV)

V. v. 06.11.1989 BGBl. I S. 1949; aufgehoben durch Artikel 218 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5-3 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Finanzierungsanteil



(1) Der Finanzierungsanteil der Krankenkassen an den ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen der Krankenkassen wird mit den Beiträgen ohne die in § 5 Abs. 1 genannten Beiträge und ohne die Beiträge nach § 245 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in einem Vomhundertsatz der beitragspflichtigen Einnahmen aufgebracht.

(2) Jede Krankenkasse hat zur Berechnung des monatlich auf sie entfallenden Finanzierungsanteils die voraussichtliche monatliche Summe der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder (§ 4 Abs. 6) durch die Zahl 100 zu teilen und mit dem nach § 10 vom Bundesversicherungsamt bekanntgegebenen vorläufigen Vomhundertsatz zu vervielfachen.



 

Zitierungen von § 9 KVdR-AusglV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 KVdR-AusglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVdR-AusglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 KVdR-AusglV Monatliche Abschlagszahlungen
... Jede Krankenkasse berechnet monatlich den auf sie entfallenden Finanzierungsanteil (§ 9 Abs. 2). (2) Sind die auf den jeweiligen Monat entfallenden voraussichtlichen ...