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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.08.2006 aufgehoben

§ 13 - KVdR-Ausgleichsverordnung (KVdR-AusglV)

V. v. 06.11.1989 BGBl. I S. 1949; aufgehoben durch Artikel 218 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1869
Geltung ab 01.01.1989; FNA: 860-5-3 Sozialgesetzbuch
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§ 13 Jahresausgleich



(1) Das Bundesversicherungsamt ermittelt nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller Krankenkassen sowie der Abrechnung nach § 1391 der Reichsversicherungsordnung und nach § 117 des Angestelltenversicherungsgesetzes und der Jahresrechnung der Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr:

1.
die Summe der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner (§ 5 Abs. 1),

2.
für jede Krankenkasse und für alle Krankenkassen insgesamt

a)
die ausgleichsfähigen Leistungsaufwendungen nach § 2,

b)
die Summe der beitragspflichtigen Einnahmen nach § 4,

c)
die Summe der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 2,

d)
die Summe der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 3,

e)
die Summe der nach § 231 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erstatteten Beiträge,

f)
die von den Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach § 11 Abs. 4 bis 6 geleisteten Abschlagszahlungen; als Abschlagszahlungen nach § 11 Abs. 4 bis 6 gelten die von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nach § 11 Abs. 7 nachgewiesenen Beträge.

(2) Das Bundesversicherungsamt berechnet auf Grund der von ihm nach Absatz 1 ermittelten Zahlen den Vomhundertsatz nach § 270 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und gibt diesen bekannt. Es teilt den Krankenkassen und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die als Ausgleich nach § 272 Abs. 1 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gezahlten und die nach § 272 Abs. 1 Satz 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch noch zu leistenden Zahlungen mit.

(3) Mit der Bekanntmachung nach Absatz 2 sind die danach zu leistenden Beträge fällig; Zinsansprüche sind ausgeschlossen, solange der Zahlungspflichtige nicht in Verzug gesetzt worden ist. Die Zahlungen sind als Leistung im Jahresausgleich kenntlich zu machen.

 
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Zitierungen von § 13 KVdR-AusglV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 KVdR-AusglV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVdR-AusglV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 KVdR-AusglV Abrechnungsverfahren
... monatlichen Abschlagszahlungen nach § 11 und der Jahresausgleich nach § 13 werden über die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte abgerechnet. Das ...