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Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Baumaschinenführer

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BauMaschFüV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauMaschFüV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BauMaschFüV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen gemäß den §§ 2 bis 12 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 3 BauMaschFüV Inhalt und Durchführung der Prüfung
... praktischen Übungen nach Maßgabe der Absätze 3 bis 6 sowie der §§ 4 bis 9 durchzuführen. (3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel 4 Stunden ...
§ 10 BauMaschFüV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
... Prüfungsfach oder mehreren Prüfungsfächern gemäß den §§ 4 bis 9 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, ... eine Prüfung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der §§ 4 bis 9 entspricht. Die Freistellung ist nur bis zu 5 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung ...
§ 11 BauMaschFüV Bestehen der Prüfung
... haben das gleiche Gewicht. Die gemäß § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 erbrachte Prüfungsleistung hat gegenüber der Prüfungsleistung ... der Prüfungsleistung gemäß § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 3 das doppelte Gewicht. (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der ...