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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.02.2006 aufgehoben

Verordnung über die Gewährung von Weiterverpflichtungsprämien für Soldaten auf Zeit (SaZWVerpflPräV k.a.Abk.)

V. v. 24.11.1988 BGBl. I S. 2143; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 19.02.2006 BGBl. I S. 334
Geltung ab 01.07.1988; FNA: 2032-1-21 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
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Eingangsformel



Auf Grund des § 76 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1986 (BGBl. I S. 1553) der durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. November 1988 (BGBl. I S. 2113) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister der Finanzen verordnet:


§ 1



(1) Soldaten auf Zeit in den Laufbahnen der Unteroffiziere und der Mannschaften mit einer festgesetzten Dienstzeit von mindestens vier Jahren, die sich in der Zeit vom 1. Juli 1988 bis zum 31. Dezember 1991 um mindestens zwei Jahre weiterverpflichten und deren Dienstzeit entsprechend festgesetzt wird, erhalten eine Weiterverpflichtungsprämie.

(2) Die Weiterverpflichtungsprämie beträgt

1.500
Deutsche Mark

für jedes Jahr der Weiterverpflichtung. Der Anspruch auf die Weiterverpflichtungsprämie entfällt für die 10 Jahre übersteigende Verpflichtungszeit, wenn vor Ablauf einer Dienstzeit von 10 Jahren die Ernennung zum Berufssoldaten oder die Zulassung zu einer Laufbahn der Offiziere wirksam oder verbindlich zugesagt wurde.

(3) Der Anteil der Weiterverpflichtungsprämie, der auf die 10 Jahre übersteigende Verpflichtungszeit entfällt, wird erst nach Ablauf des 10. Dienstjahres gezahlt, sofern der Anspruch nicht nach Absatz 2 Satz 2 erloschen ist. Bei stufenweiser Dienstzeitfestsetzung wird die Weiterverpflichtungsprämie anteilig entsprechend der festgesetzten Dienstzeit gezahlt.


§ 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 1988 in Kraft.