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Änderung § 18 BPflV vom 01.01.2013

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§ 26 BPflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung
§ 18 BPflV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Übergangsvorschriften


(Text neue Fassung)

§ 18 Übergangsvorschriften


vorherige Änderung

Das Budget nach § 12 für das Jahr 2005 wird um die Kosten der Ausbildungsstätten und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütungen in Höhe des Betrags nach § 17a Abs. 4 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vermindert. Bei der Vereinbarung des Budgets für das Jahr 2006 ist die Berichtigung einer Fehlschätzung nach § 17a Abs. 4 Satz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu berücksichtigen.



1 Krankenhäuser, die in den Jahren 2013 oder 2014 nach § 3 Absatz 1 Satz 2 das Vergütungssystem nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes nicht einführen, haben in diesen Jahren die Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. anstelle der Veränderungsrate
nach § 6 Absatz 1 Satz 3 ab dem Jahr 2013 der Veränderungswert nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 der Bundespflegesatzverordnung in der ab dem 1. Januar 2013 jeweils geltenden Fassung als maßgebliche Rate für den Anstieg des Gesamtbetrags gilt,

2. § 6 Absatz 2 zum 31. Dezember 2012 aufgehoben wird und

3. § 15 Absatz 1 Satz 1 letztmalig
für das Jahr 2012 gilt.

2 Für
die Jahre 2013 bis 2016 haben die Krankenhäuser, die eine Vereinbarung nach § 6 Absatz 4 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abschließen, den anderen Vertragsparteien nach § 11 eine Bestätigung des Jahresabschlussprüfers über die tatsächliche jahresdurchschnittliche Stellenbesetzung zum 31. Dezember sowie über die zweckentsprechende Mittelverwendung vorzulegen; nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuzahlen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)