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§ 5 - Hausordnung des Deutschen Bundestages (BTHO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
Geltung ab 05.09.2002; FNA: 1101-1-5 Bundestag
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§ 5 Besondere Verhaltensregeln für die Besucherinnen und Besucher von Sitzungen des Deutschen Bundestages und seiner Gremien



(1) 1Einzelbesucherinnen und Einzelbesucher sowie Angehörige von Besuchergruppen haben vor dem Betreten Mäntel, Schirme, Koffer und Taschen sowie Geräte zur Aufzeichnung, Übermittlung, Übertragung oder Wiedergabe von Bild und Ton, Ferngläser und ähnliche Gegenstände an den Garderoben abzugeben. 2Dies gilt nicht für Handtaschen, wenn sie vorher einer Kontrolle unterzogen worden sind. 3An sitzungsfreien Tagen können Ausnahmen zugelassen werden.

(2) Besucherinnen und Besucher der Sitzungen haben die ihnen zugewiesenen Sitzplätze einzunehmen.

(3) Während der Sitzungen sind Beifalls- und Missfallenskundgebungen, Zwischenrufe, Verletzungen von Ordnung oder Anstand sowie Handlungen, die geeignet sind, den Ablauf der Sitzungen zu stören, untersagt.





 

Frühere Fassungen von § 5 Hausordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.05.2023Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023
vom 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
aktuell vorher 25.08.2020Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 29. Juni 2020
vom 29.06.2020 BGBl. I S. 1949
aktuell vorher 01.06.2017Bekanntmachung der geänderten Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages
vom 30.05.2017 BGBl. I S. 1290
aktuellvor 01.06.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 5 Hausordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BTHO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTHO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der geänderten Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 30.05.2017 BGBl. I S. 1290