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§ 10 - Hausordnung des Deutschen Bundestages (BTHO k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
Geltung ab 05.09.2002; FNA: 1101-1-5 Bundestag
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§ 10 Schlussbestimmungen



(1) Diese Hausordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung des Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen oder über Ausnahmen von den Bestimmungen der Hausordnung entscheiden.





 

Frühere Fassungen von § 10 Hausordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.05.2023Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 27. April 2023
vom 27.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 122
aktuell vorher 25.08.2020Hausordnung des Deutschen Bundestages - Vom 7. August 2002 in der Fassung vom 29. Juni 2020
vom 29.06.2020 BGBl. I S. 1949
aktuell vorher 01.06.2017Bekanntmachung der geänderten Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages
vom 30.05.2017 BGBl. I S. 1290
aktuellvor 01.06.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Hausordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 BTHO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTHO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BTHO Zutrittsberechtigung (vom 16.05.2023)
... Regelungen der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages nach § 10 Absatz 2 festgelegt. (7) Die Gültigkeitsdauer ist auf dem Ausweis deutlich sichtbar ... der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 10 Absatz 2 festgelegt. (11) Für Teilbereiche können für die Öffentlichkeit ...
§ 4 BTHO Verhalten in Gebäuden (vom 16.05.2023)
... der Präsidentin oder des Präsidenten des Deutschen Bundestages gemäß § 10 Absatz 2 . (5) Das Mitbringen von Fahrrädern, (Elektro-)Rollern und Tieren - ausgenommen ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung der geänderten Fassung der Hausordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 30.05.2017 BGBl. I S. 1290