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§ 4 - Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten (BPräsRuhebezG k.a.Abk.)

G. v. 17.06.1953 BGBl. I S. 406; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 2 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 1100-2 Staatsoberhaupt
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§ 4



Soweit nicht in den §§ 1 bis 3 etwas anderes bestimmt ist, sind die für die Bundesbeamten geltenden beihilfe- und versorgungsrechtlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 4 Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Gesetz über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 BPräsRuhebezG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPräsRuhebezG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... „§ 99 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (2) In § 4 des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten in der im Bundesgesetzblatt ...