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Synopse aller Änderungen der Schiedsamtsverordnung am 11.05.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 11. Mai 2019 durch Artikel 6 des TSVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der SchiedsamtsV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.05.2019 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 11.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.05.2019 BGBl. I S. 646

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Erster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Schiedsämter für die vertragsärztliche und für die vertragszahnärztliche Versorgung
   
§ 1
    § 2
    § 3
    § 4
    § 5
    § 6
    § 7
    § 8
    § 9
    § 10
    § 11
    § 12
    § 13
    § 14
    § 15
    § 16
    § 16a
    § 17
    § 18
    § 19
    § 20
    § 21
    § 22
    § 22a
Zweiter Abschnitt (weggefallen)
   
§ 22b
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
    §
23
    § 24
    §
25
(Text neue Fassung)

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6 (aufgehoben)
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 12a
§
13 (aufgehoben)
§ 14
§ 15
§ 16
§ 16a (aufgehoben)
§ 17
§ 18
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 22a
§ 22b
§§ 23 bis 25 (aufgehoben)
(heute geltende Fassung) 

§ 1


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Landesschiedsämter bestehen aus dem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, vier Vertretern der Ärzte (Zahnärzte) und vier Vertretern der Krankenkassen. Jeder Vertreter hat zwei Stellvertreter, die von der Körperschaft bestellt werden, die den Vertreter bestellt. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können zur Anzahl der zu bestellenden Vertreter abweichende Regelungen vereinbaren. Die Zahl von zwei Vertretern darf nicht unterschritten werden. Reduziert sich die Zahl der Vertreter der Krankenkassen, so reduziert sich die Anzahl der Ärzte (Zahnärzte) entsprechend.

(2) Bei der Entscheidung über einen Vertrag, der nicht alle Kassenarten betrifft, wirken nur Vertreter der betroffenen Kassenarten mit; ist nur eine Kassenart betroffen, wirken der Vertreter dieser Kassenart und einer seiner Stellvertreter mit. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können hiervon abweichende Regelungen vereinbaren, jedoch darf die Zahl von zwei Vertretern nicht unterschritten werden. Reduziert sich die Zahl der Vertreter der Krankenkassen, so reduziert sich die Zahl der Vertreter der Ärzte (Zahnärzte) entsprechend.

(3) Die Bundesschiedsämter bestehen aus dem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, vier Vertretern der Ärzte (Zahnärzte) und vier Vertretern der Krankenkassen. Jeder Vertreter hat zwei Stellvertreter. Die stellvertretenden Mitglieder in den Bundesschiedsämtern werden durch die Körperschaft oder den Verband bestellt, die den Vertreter entsenden. Die Vertreter der Krankenkassen werden von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen bestellt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird ein Landesschiedsamt für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher (Kassenzahnärztlicher) Vereinigungen errichtet, so sollen sich die Kassenärztlichen (Kassenzahnärztlichen) Vereinigungen über die Vertreter der Ärzte (Zahnärzte) einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen sie je sieben Vertreter und sieben Stellvertreter vor. In diesem Fall entscheidet das Los darüber, wer von den als Vertreter Vorgeschlagenen als Vertreter und, soweit die Anzahl der als Stellvertreter Vorgeschlagenen die nach Absatz 1 erforderliche Anzahl überschreitet, wer als Stellvertreter bestellt ist.

(5) Die
Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Landes- und Bundesschiedsämter gleichermaßen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Landes- und Bundesschiedsämter sowie für die sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien und das sektorenübergreifende Schiedsgremium auf Bundesebene gleichermaßen, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist.

§ 2


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Körperschaften gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.



1 Wird ein Landesschiedsamt oder ein sektorenübergreifendes Landesschiedsgremium für die Bezirke mehrerer Kassenärztlicher oder Kassenzahnärztlicher Vereinigungen errichtet, so sollen sich die Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über die Vertreter der Ärzte oder Zahnärzte einigen. 2 Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen sie je bis zu sieben Vertreter und sieben Stellvertreter vor. 3 In diesem Fall entscheidet das Los darüber, wer von den als Vertreter Vorgeschlagenen als Vertreter und, soweit die Anzahl der als Stellvertreter Vorgeschlagenen die erforderliche Anzahl überschreitet, wer als Stellvertreter bestellt ist.

§ 3


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsämter beträgt vier Jahre, unbeschadet der Vorschrift des § 89 Abs. 3 Satz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. 2 Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. 3 § 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt.



1 Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzugetretenen Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode. 2 § 26 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt.

§ 4


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter sowie die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder und deren Stellvertreter können aus wichtigem Grunde von der für die Aufsicht über die Geschäftsführung der Schiedsämter zuständigen Behörde abberufen werden. 2 Diese hat vorher die beteiligten Körperschaften zu hören.

(2) 1 Die Vertreter der Ärzte (Zahnärzte) und ihre Stellvertreter sowie die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter können von den Körperschaften, die sie bestellt haben, abberufen werden. 2 Die Mitgliedschaft bleibt so lange bestehen, bis ein Nachfolger bestellt ist. 3 Sie ist dem Vorsitzenden mitzuteilen.



(1) Bei einer Abberufung der unparteiischen Mitglieder und ihrer Stellvertreter durch die für das jeweilige Schiedsamt oder das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde sind die Organisationen vorher zu hören, die das jeweilige Schiedsamt oder das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium gebildet haben.

(2) 1 Die Abberufung der Vertreter oder ihrer Stellvertreter durch die Organisationen, die sie bestellt haben, ist dem Vorsitzenden mitzuteilen. 2 Die Mitgliedschaft der Vertreter oder ihrer Stellvertreter bleibt so lange bestehen, bis ein Nachfolger bestellt ist.

§ 5


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Niederlegung des Amtes ist der für die Bestellung zuständigen Körperschaft gegenüber zu erklären. 2 Diese hat den Vorsitzenden zu benachrichtigen. 3 § 4 Abs. 2 Satz 2 gilt. 4 Die Niederlegung des Amtes des Vorsitzenden und der zwei weiteren unparteiischen Mitglieder ist den beteiligten Körperschaften gegenüber zu erklären und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 5 Die Erklärungen haben schriftlich zu erfolgen. 6 Diese Bestimmungen gelten auch für die Stellvertreter.



1 Legen die Vertreter ihr Amt nieder, hat die für die Bestellung zuständige Organisation den Vorsitzenden des jeweiligen Schiedsamtes oder des jeweiligen sektorenübergreifenden Schiedsgremiums zu benachrichtigen. 2 Legen die unparteiischen Mitglieder ihr Amt nieder, so haben sie dies der für das jeweilige Schiedsamt oder das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen. 3 Die Erklärungen über die Amtsniederlegung haben schriftlich zu erfolgen. 4 Diese Bestimmungen gelten auch für die Stellvertreter. 5 § 4 Absatz 2 Satz 2 gilt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6




§ 6 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Mitglieder der Schiedsämter sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung ihre Stellvertreter zu benachrichtigen. Dies gilt sinngemäß für die Stellvertreter.



 

§ 7


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die von den Körperschaften bestellten Mitglieder der Schiedsämter oder ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der bestellenden Körperschaften geltenden Grundsätzen. 2 Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Körperschaft.



1 Die von den Organisationen bestellten Mitglieder der Schiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien oder ihre Stellvertreter haben Anspruch auf Erstattung ihrer baren Auslagen und eine Entschädigung für Zeitverlust nach den für die Mitglieder der Organe der bestellenden Organisationen geltenden Grundsätzen. 2 Der Anspruch richtet sich gegen die bestellende Organisation.

(heute geltende Fassung) 

§ 8


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Bundesschiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. 2 Der Anspruch richtet sich gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.



1 Die unparteiischen Mitglieder der Bundesschiedsämter und des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. 2 Der Anspruch richtet sich gegen den Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

(heute geltende Fassung) 

§ 9


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. 2 Der Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Landesschiedsämter zuständige Stelle.



1 Die unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien oder ihre Stellvertreter erhalten Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz. 2 Der Anspruch richtet sich gegen die für die Geschäftsführung der Landesschiedsämter oder der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien zuständige Stelle.

§ 10


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsämter oder ihre Stellvertreter erhalten für sonstige Barauslagen und für Zeitverlust einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Körperschaften im Benehmen mit ihnen festsetzen. 2 § 8 Satz 2 und § 9 Satz 2 gelten entsprechend. 3 Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.



1 Die unparteiischen Mitglieder der Schiedsämter und der sektorenübergreifenden Schiedsgremien oder ihre Stellvertreter erhalten für sonstige Barauslagen und für Zeitverlust einen Pauschbetrag, dessen Höhe die beteiligten Organisationen im Benehmen mit ihnen festsetzen. 2 § 8 Satz 2 und § 9 Satz 2 gelten entsprechend. 3 Die Festsetzung bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(heute geltende Fassung) 

§ 11


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Geschäfte der Landesschiedsämter werden bei den Landesverbänden der Ortskrankenkassen geführt, wenn und solange nicht die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes eine andere Stelle bestimmt hat. 2 Die Geschäfte der Bundesschiedsämter werden bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführt. 3 Für die Dauer eines Schiedsamtsverfahrens, das nur eine Kassenart betrifft, werden die Geschäfte bei dem betroffenen Landesverband, den Ersatzkassen oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geführt; Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.



1 Die Geschäfte der Landesschiedsämter und der sektorenübergreifenden Landesschiedsgremien werden bei den Landesverbänden der Ortskrankenkassen geführt, wenn und solange nicht die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes eine andere Stelle bestimmt hat. 2 Die Geschäfte der Bundesschiedsämter und des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums auf Bundesebene werden bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen geführt. 3 Für die Dauer eines Schiedsverfahrens, das nur eine Kassenart betrifft, werden die Geschäfte bei dem betroffenen Landesverband, den Ersatzkassen oder der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geführt; Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.

§ 12


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Körperschaften tragen die Kosten für die von ihnen bestellten Vertreter selbst. 2 Die nach Abzug der Gebühren (§§ 20 bis 22) verbleibenden Kosten für den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsführung tragen die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte) und die beteiligten Verbände der Krankenkassen je zur Hälfte. 3 Der auf jeden Verband entfallende Kostenanteil bemißt sich nach der Zahl der Versicherten der beteiligten Verbände. 4 Sind mehrere Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigungen beteiligt, so trägt jede Vereinigung die Kosten anteilmäßig.



1 Die die Schiedsämter bildenden Körperschaften tragen die Kosten für die von ihnen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde bestellten Vertreter selbst. 2 Die nach Abzug der Gebühren (§§ 20 bis 22) verbleibenden Kosten für den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsführung tragen die beteiligten Vereinigungen der Ärzte (Zahnärzte) und die beteiligten Verbände der Krankenkassen je zur Hälfte. 3 Der auf jeden Verband entfallende Kostenanteil bemißt sich nach der Zahl der Versicherten der beteiligten Verbände. 4 Sind mehrere Kassenärztliche (Kassenzahnärztliche) Vereinigungen beteiligt, so trägt jede Vereinigung die Kosten anteilmäßig.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12a (neu)




§ 12a


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Die Organisationen, die das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium bilden, tragen die Kosten für die von ihnen oder der zuständigen Aufsichtsbehörde bestellten Vertreter selbst. 2 Die nach Abzug der Gebühren nach § 20 verbleibenden Kosten für den Vorsitzenden und das weitere unparteiische Mitglied sowie die sonstigen sächlichen und persönlichen Kosten der Geschäftsführung tragen die beteiligten Organisationen zu je einem Drittel. 3 Der auf jeden Verband entfallende Kostenanteil bemisst sich nach der Zahl der Versicherten der beteiligten Verbände. 4 Sind mehrere Kassenärztliche Vereinigungen beteiligt, so trägt jede Vereinigung die Kosten anteilig.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13




§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Kommt ein Vertrag über die kassenärztliche (kassenzahnärztliche) Versorgung ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsamtsverfahren mit dem bei dem Schiedsamt von einer der Vertragsparteien gestellten Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen. Stellt keine der Vertragsparteien einen Antrag nach Satz 1, so beginnt das Schiedsamtsverfahren mit dem bei dem Schiedsamt von der zuständigen Aufsichtsbehörde mit Wirkung für die Vertragsparteien gestellten Antrag.

(2) Ist ein gekündigter Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht durch einen neuen Vertrag ersetzt, so beginnt das Schiedsamtsverfahren mit dem auf den Ablauf der Kündigungsfrist folgenden Tag. Die Vertragspartei, die die Kündigung ausgesprochen hat, hat das Schiedsamt schriftlich unter Darstellung des Sachverhalts zu benachrichtigen.



 

§ 14


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Antrag auf Einleitung des schiedsamtlichen Verfahrens nach § 13 Abs. 1 ist schriftlich bei dem Vorsitzenden des Schiedsamts zu stellen. Der Antrag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.



1 Ist für die Einleitung des Schiedsverfahrens ein Antrag erforderlich, ist dieser schriftlich bei dem Vorsitzenden des zuständigen Schiedsamtes oder des zuständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremiums zu stellen. 2 Die Vertragspartei, die den Antrag gestellt hat, hat in dem Antrag den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.

§ 15


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf Verlangen haben die Vertragsparteien dem Schiedsamt die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.



Auf Verlangen haben die Vertragsparteien dem zuständigen Schiedsamt oder dem zuständigen sektorenübergreifenden Schiedsgremium die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 16


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Das Schiedsamt entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien zu laden sind. 2 Es kann auch in Abwesenheit Beteiligter verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen ist.



1 Das Schiedsamt oder das sektorenübergreifende Schiedsgremium entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung, zu der die Vertragsparteien zu laden sind. 2 Es kann auch in Abwesenheit Beteiligter verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen ist. 3 Die für das jeweilige Schiedsamt oder das jeweilige sektorenübergreifende Schiedsgremium zuständige Aufsichtsbehörde ist zu allen Sitzungen des jeweiligen Schiedsamts oder des jeweiligen sektorenübergreifenden Schiedsgremiums einzuladen. 4 Das Bundesversicherungsamt ist ebenfalls zu den Sitzungen des jeweiligen Schiedsamts oder des jeweiligen sektorenübergreifenden Schiedsgremiums einzuladen, sofern in den Sitzungen Entscheidungen verhandelt werden, die dem Bundesversicherungsamt vorzulegen sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16a




§ 16a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Schiedsamt ist beschlußfähig, wenn seine Mitglieder oder deren stimmberechtigte Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlußfähigkeit ist vom Vorsitzenden festzustellen und in die Niederschrift aufzunehmen; sie gilt für die Dauer der Sitzung, wenn und solange der Vorsitzende und die anderen unparteiischen Mitglieder oder deren Stellvertreter und mehr als die Hälfte der Mitglieder oder stimmberechtigten Stellvertreter anwesend bleibt.

(2) Ist die Beschlußfähigkeit nicht gegeben, so ist eine erneute Sitzung innerhalb von 14 Kalendertagen seit der ersteinberufenen Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Auf dieser erneuten Sitzung ist die Beschlußfähigkeit gegeben, wenn der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Schiedsamtes oder deren stimmberechtigte Stellvertreter anwesend sind. Auf diese Folge ist in der Einladung zur erneuten Sitzung ausdrücklich hinzuweisen.



 

§ 17


vorherige Änderung nächste Änderung

Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluß des Schiedsamts hinzugezogen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.



Sachverständige und Zeugen, die auf Beschluss eines Schiedsamts oder eines sektorenübergreifenden Schiedsgremiums hinzugezogen worden sind, sind entsprechend dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu vergüten oder zu entschädigen.

§ 18


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Schiedsamt entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2)
Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien.



Die Beratung und Beschlußfassung erfolgt in Abwesenheit der Vertreter der Vertragsparteien.

§ 19


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Entscheidung des Schiedsamts ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen. 2 Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Sozialgerichts zu belehren. 3 Die Entscheidung des Schiedsamtes über die Vergütung der Leistungen nach § 83 und § 85 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.



1 Die Entscheidung des Schiedsamts oder des sektorenübergreifenden Schiedsgremiums ist schriftlich zu erlassen, zu begründen und den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen. 2 Die Beteiligten sind hierbei über die Zulässigkeit der Klage, die einzuhaltende Frist und den Sitz des zuständigen Sozialgerichts zu belehren.

§ 20


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Für die Festsetzung eines Vertrages durch das Schiedsamt wird eine Gebühr in Höhe von 200 bis 600 Euro erhoben; die Gebühr setzt der Vorsitzende nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles fest. 2 Wird das Schiedsamtsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird die Mindestgebühr erhoben.



1 Für die Festsetzung eines Vertrages durch ein Schiedsamt oder durch ein sektorenübergreifendes Schiedsgremium wird eine Gebühr in Höhe von 200 bis 1.200 Euro erhoben; der Vorsitzende setzt die Gebühr nach der Bedeutung und Schwierigkeit des jeweiligen Falles fest. 2 Wird das Schiedsverfahren in anderer Weise erledigt, so wird die Mindestgebühr erhoben.

§ 21


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Gebühr wird fällig, sobald das Schiedsamt den Vertragsinhalt festgesetzt oder das Schiedsamtsverfahren sich auf andere Weise erledigt hat.



Die Gebühr wird fällig, sobald das Schiedsamt oder das sektorenübergreifende Schiedsgremium den Vertragsinhalt festgesetzt oder das Schiedsverfahren sich auf andere Weise erledigt hat.

§ 22


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Gebühr ist von jeder der beteiligten Vertragsparteien zur Hälfte zu tragen. 2 Sind auf Seiten einer Vertragspartei mehrere Körperschaften an dem Vertrag beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil.



1 Die Gebühr ist von jeder der beteiligten Vertragsparteien in gleichen Anteilen zu tragen. 2 Sind auf Seiten einer Vertragspartei mehrere Körperschaften an dem Vertrag beteiligt, so haften sie gesamtschuldnerisch für den nach Satz 1 anfallenden Gebührenanteil.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 23




§§ 23 bis 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes über Kassenarztrecht auch im Land Berlin mit der Maßgabe, daß die Vertreter der Krankenkassen in den Landesschiedsämtern bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit der Betriebs- und Innungskrankenkassen in Berlin von der Krankenversicherungsanstalt Berlin bestellt werden.

(2) (weggefallen)



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 24




§ 24 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Ist seit dem 20. August 1955 ein Vertrag gekündigt worden, ein neuer Vertrag aber bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch nicht abgeschlossen, so beginnt das Verfahren vor dem Schiedsamt mit dem auf die Errichtung des Schiedsamtes folgenden Werktag.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25




§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Verkündung folgenden Tage in Kraft.