Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes (1. BzBlGDV k.a.Abk.)

V. v. 07.12.1971 BGBl. I S. 1966
Geltung ab 12.12.1971; FNA: 2129-5-1 Umweltschutz
Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
Anlage

Eingangsformel



Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Benzinbleigesetzes vom 5. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1234) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:

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§ 1



Die nach § 4 Abs. 1 des Benzinbleigesetzes den Zolldienststellen vorzulegende schriftliche Erklärung des Herstellers muß vollständige Angaben auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.

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§ 2



Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 9 des Benzinbleigesetzes auch im Land Berlin.

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§ 3



Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Anlage



(siehe BGBl. I 1971 S. 1967)



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