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§ 14 - Energieeinsparverordnung 2004 (EnEV 2004)

neugefasst durch B. v. 02.12.2004 BGBl. I S. 3146; aufgehoben durch § 31 V. v. 24.07.2007 BGBl. I S. 1519
Geltung ab 01.02.2002; FNA: 754-4-9 Energieversorgung
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§ 14 Getrennte Berechnungen für Teile eines Gebäudes



Teile eines Gebäudes dürfen wie eigenständige Gebäude behandelt werden, insbesondere wenn sie sich hinsichtlich der Nutzung, der Innentemperatur oder des Fensterflächenanteils unterscheiden. Für die Trennwände zwischen den Gebäudeteilen gelten Anhang 1 Nr. 2.7 und Anhang 2 Nr. 2 Satz 3 entsprechend. Soweit im Einzelfall nach Satz 1 verfahren wird, ist dies für dieses Gebäude in den Ausweisen nach § 13 Abs. 1 bis 3 deutlich zu machen.