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§ 7 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin (SaAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 913; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 263
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-342 Berufliche Bildung
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§ 7 Berichtsheft



Die Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.