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§ 13 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin (SaAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 913; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 263
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-21-1-342 Berufliche Bildung
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§ 13 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.



 

Zitierungen von § 13 Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SaAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 SaAusbV Nichtanwendung von Vorschriften
... Feintäschner/Feintäschnerin, Täschner/Täschnerin sind vorbehaltlich des § 13 nicht mehr ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sattler/zur Sattlerin
V. v. 14.02.2011 BGBl. I S. 263
Artikel 1 1. SaAusbVÄndV
... zum Sattler oder zur Sattlerin um ein Jahr verkürzt werden." 2. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt: „§ 13a Weitere ...