§ 3 - Rindfleisch-Sondererstattungs-Verordnung (RindFlSoErstV k.a.Abk.)

V. v. 21.02.1994 BGBl. I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 96 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Geltung ab 26.02.1994; FNA: 7847-11-4-74 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
|

§ 3 Mindestmenge



Die Bundesanstalt trifft die in § 2 Abs. 1 genannten Maßnahmen nur, falls je Schlachtstätte wenigstens 120 Viertel, 60 "quartiers compenses", 60 halbe Tierkörper oder 30 ganze Tierkörper bereitgehalten werden und dies der Bundesanstalt rechtzeitig mitgeteilt worden ist. Die Bundesanstalt kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed