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§ 4 - Gebäudereinigermeisterverordnung (GebrMstrV)

V. v. 12.02.1988 BGBl. I S. 151; aufgehoben durch § 15 V. v. 17.11.2020 BGBl. I S. 2437
Geltung ab 01.07.1988; FNA: 7110-3-90 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Grundreinigen und Beschichten eines nichttextilen Fußbodenbelags,

2.
Grundreinigen und Nachbehandeln eines textilen Fußbodenbelags,

3.
Schleifen, Versiegeln oder Heißwachsen eines Holzfußbodens,

4.
Reinigen, Pflegen und Desinfizieren von Gegenständen der Raumausstattung,

5.
Reinigen und Desinfizieren von sanitären Einrichtungen und Anlagen,

6.
Durchführen einer insektiziden oder rodentiziden Bekämpfungsmaßnahme,

7.
Reinigen von zwei verschiedenen Verglasungen einschließlich Rahmen,

8.
Reinigen eines Glasdachs, einer Staubdecke oder einer Industrieverglasung,

9.
Reinigen und Oberflächenbehandeln einer solartechnischen Anlage,

10.
Reinigen einer Beleuchtungsanlage, einer verkehrstechnischen Lichtzeichenanlage oder einer Hinweiseinrichtung,

11.
Reinigen und Nachbehandeln von Lichtschutz- und Wetterschutzanlagen,

12.
Reinigen und Oberflächenbehandeln eines Fassadenteils,

13.
Reinigen und Nachbehandeln einer Fläche an einem Denkmal,

14.
Reinigen einer Entlüftungs-, Klima- oder Dunstabzugsanlage,

15.
Reinigen und Desinfizieren der Sitze, Kopfstützen und Handgriffe oder der sanitären Einrichtungen eines Fernreiseverkehrsmittels,

16.
Reinigen einer Verkehrs- oder Freifläche.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.