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Änderung § 1 BfNKostV vom 15.08.2013

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§ 1 BfNKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 1 BfNKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 123 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Für Amtshandlungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Umweltschadensgesetz erhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren und Auslagen.

(Text neue Fassung)

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Umweltschadensgesetz erhebt das Bundesamt für Naturschutz Gebühren und Auslagen.

(2) Die Vorschriften dieser Kostenverordnung gelten nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

(3) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis.

vorherige Änderung

(4) Auslagen werden nach Maßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.



(4) Auslagen werden nach Maßgabe des § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Erreichen die Auslagen nicht die Höhe von 5 Euro, werden sie nicht erhoben.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 30.09.2021)